Taschenrechner? Abwarten ...

01.10.2018 06:00 Uhr

Telefonieren im Auto ohne Freisprecheinrichtung ist tabu, soviel ist klar. Ein Taschenrechner aber muss nicht unbedingt ein Problem sein.

Der reformierte "Handy-Paragraph" ist seit Monaten in aller Munde. Seit dem 9. Oktober 2017 gibt es die neue Technikvariante des § 23 Abs. 1a StVO. War es bis dahin lediglich untersagt, Mobiltelefone während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, um sie zu benutzen, ist das Verbot nun auch auf andere Geräte ausgedehnt.

Doch alle Eventualitäten sind damit nicht erfasst. Aktuell beschäftigte sich das OLG Oldenburg (Beschl. v. 25. Juni 2018 - 2 Ss (OWi) 175/18) in zweiter Instanz damit, ob auch ein Taschenrechner hierunterfällt. Zugrunde lag ein Bußgeldbescheid sowie ein Amtsgerichts-Urteil, das den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit -"Halten eines elektronischen Gerätes während der Fahrt in Tateinheit mit Geschwindigkeitsüberschreitung" - zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt hat. Hiermit einher geht auch ein in Flensburg einzutragender Punkt.

Weder Bußgeld noch Punkt

Der Verteidiger erklärte in der Hauptverhandlung, hierbei handele es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um einen Taschenrechner und zog damit vor das OLG. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde nicht angegriffen. Auch die Frage, weshalb man sich einen Taschenrechner vor das Gesicht halten sollte, war für die erste Instanz irrelevant. Denn selbst wenn es sich um einen Taschenrechner gehandelt hätte, würde auch das Halten und Aufnehmen eines mobilen Flachrechners dem Verbot dieser Vorschrift unterfallen. Dem erteilte das OLG eine Absage. Lässt sich ein Diktiergerät noch als ein Gerät bezeichnen, das der Kommunikation dient, fällt ein reiner Taschenrechner unter keinen der genannten Oberbegriffe. Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren anschließendes Ablesen unterfiele einem

Informationszweck, überdehnte nach Auffassung des Senats die Auslegung der Norm und wäre für Normadressaten nicht erkennbar. Die Taschenrechner-Nutzung während der Fahrt konnte also nicht sanktioniert werden, der Fahrer erhielt diesbezüglich weder Bußgeld noch Punkt. Dazu die Leitsätze des OLG Oldenburg:

- "Ein Taschenrechner lässt sich nicht als ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation beziehungsweise der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient beziehungsweise dienen soll, bezeichnen (Rn. 10).

- Vom vollständigen Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt hat der Verordnungsgeber abgesehen, weil sie ein Übermaß darstellen würden (BR Drucksache 556/17 Seite 4). (Rn. 13)."

Inka Pichler-Gieser,

Rechtsanwältin/Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler

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