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Teil 2 - Pauschalversteuerung: Wann gilt die 0,5-Prozent-Regel?

01.04.2020 06:00 Uhr

Bei der Versteuerung von Elektroautos als Firmenwagen kann bares Geld gespart werden, wenn man sich im Paragraphendschungel auskennt und die Anreize der Regierung ausschöpft.

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Zwei Arten der Versteuerung können für Dienstwagen angewandt werden: die Pauschalversteuerung oder die Fahrtenbuchmethode. In diesem zweiten Teil unserer mit Vimcar und dem Deutschen Steuerberaterverband ausgearbeiteten Serie widmen wir uns der Pauschalversteuerung, sprich: der Ein-Prozent-Regel. Damit muss monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises eines zum Teil privat genutzten Firmenwagens versteuert werden. Hinzu kommen 0,03 Prozent für den Arbeitsweg. Um es komplizierter zu machen, gelten seit 2019 neue Regeln für die Versteuerung von elektrisch betriebenen Firmenwagen, es müssen also auch bei der Pauschalversteuerung unterschiedliche Fälle betrachtet werden.

Übergabe vor dem 1. Januar 2019

Die "alte" Regel, die für alle Fahrzeuge mit einer Schlüsselübergabe vor dem 1. Januar 2019 gilt, setzt sich wie folgt zusammen. Als Grundlage wird der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs herangezogen, der wiederum um die Kosten des Batteriesystems gemindert wird. Bei einer Anschaffung bis 2013 konnten pro Kilowattstunde 500 Euro abgezogen werden, bei einem Höchstbetrag von 10.000 Euro. Bei allen später angeschafften E-Autos fällt die Minderung jährlich 50 Euro geringer aus und auch der Höchstbetrag verringert sich um 500 Euro.

Wurde ein Stromer mit einem Preis von 46.320 Euro und einem Batterieverbrauch von 16 kWh 2016 als Dienstwagen überlassen, berechnet sich die Versteuerung so: 16 kWh x 350 Euro = 5.600 Euro. Bleibt ein geminderter Preis von 46.320 Euro - 5.600 Euro = 40.720 Euro. Der geldwerte Vorteil (1% von 40.720 Euro) beträgt 407 Euro. Diese Summe sowie der Arbeitsweg müssen monatlich versteuert werden.

Neuregelung seit Anfang 2019

Bei der neuen Regelung ist das Datum der Fahrzeugüberlassung und nicht das Kaufdatum relevant. Für Stromer, die ab Januar 2019 überlassen wurden, wird die Ein-Prozent-Regel durch eine 0,5-Prozent-Regel ersetzt, für manche Fahrzeuge mit einer Überlassung ab 2020 gilt sogar eine 0,25-Prozent-Regel. Konkret berechnet sich das Ganze, wie in der Grafik dargestellt.

Um in den Genuss dieser Vorzüge zu kommen, müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein: Für die 0,5-Prozent-Regel gilt, dass bis Ende 2021 Stromer und Phev mit einer elektrischen Reichweite von mindestens 40 Kilometern oder einer Kohlendioxidemission von maximal 50 Gramm pro Kilometer profitieren können. In den Folgejahren werden die E-Reichweiten erhöht. Die 0,25-Prozent-Regel gilt nur für reine Stromer mit einem maximalen Bruttolistenpreis von 40.000 Euro.

E-Autos versteuern

(in Zusammenarbeit mit Vimcar)

Teil 1: Vergleich früher und heute (Heft 3/2020)Teil 2: PauschalversteuerungTeil 3: Fahrtenbuchmethode

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