Autofahrer, die im Jahr 2004 in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung noch in Anspruch nehmen möchten, müssen zum Jahreswechsel bestimmte Fristen beachten. Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen. Darauf hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hingewiesen. Grundsätzlich muss ein Unfallverursacher den Schaden seiner Versicherung binnen einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung so genannte Kleinschäden bis etwa 500 Euro. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatelleunfälle verursachte und die Reparaturkosten für das Fahrzeug der Unfallgegner (Haftpflicht) oder für sein eigenes Fahrzeug (Kasko) auslegte, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis 31. Dezember 2004 geltend machen. Dezemberschäden müssen bis 31. Januar 2005 gemeldet werden. Rabatt nicht verschenken Laut GDV ist für die Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Autofahrer, die 2004 zwei oder mehr Schäden verursachten, sollten sich deshalb von ihrem Versicherer ausrechnen lassen, was für sie günstiger ist: alle Schäden zu melden, nur den teuersten Schaden zu melden und den billigeren selbst zu bezahlen oder alle Schäden selbst zu bezahlen. Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen. Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigungsleistung erbracht, muss sie ihrem Kunden bei Kleinschäden nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages unterrichten. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Autofahrer sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel bzw. bis zur Hauptfälligkeit noch nicht entschieden, wird der Vertrag zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers doch noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, entfällt die Rückstufung. (rp)
Tipp: Bei der Autoversicherung zum Jahreswechsel Fristen beachten
Kleinschäden bis zum 31. Dezember melden / Beim Schadenfreiheitsrabatt genau nachrechnen