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Unberechtigtes Parken auf Sonderparkplatz

02.06.2020 06:00 Uhr

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Wird ein ausschließlich mit Verbrenner betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines i.S.v. § 2 EmoG bevorzugten Fahrzeugs. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht der Einhaltung einer vorherigen Wartezeit. Die Bevorrechtigung von Elektro-Fahrzeugen durch das EmoG im ruhenden Verkehr muss nicht zwingend mit einem Ladevorgang der Batterie verbunden sein.

(VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 23.1.2020, Az. 17 K 4015/18, BeckRS 2020, 1899)

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