Wird ein ausschließlich mit Verbrenner betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines i.S.v. § 2 EmoG bevorzugten Fahrzeugs. Auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit bedarf es nicht der Einhaltung einer vorherigen Wartezeit. Die Bevorrechtigung von Elektro-Fahrzeugen durch das EmoG im ruhenden Verkehr muss nicht zwingend mit einem Ladevorgang der Batterie verbunden sein.
(VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 23.1.2020, Az. 17 K 4015/18, BeckRS 2020, 1899)