Sachmangel beim E-Auto: Rückgabe wegen zu viel Abweichung

22.06.2026 13:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Nahaufnahme eines Richterhammers
Weicht die tatsächliche Reichweite eines Elektroautos deutlich von den angegebenen WLTP-Werten ab, kann dies als erheblicher Sachmangel gewertet werden.
© Foto: Udo Herrmann/ CHROMORANGE/ picture alliance

Die WLTP-Angabe und die reale Reichweite von E-Autos differieren häufig. Ab einem bestimmten Schwellenwert kann diese Abweichung laut einem Gerichtsurteil sogar eine Reklamation rechtfertigen.

Weicht die tatsächliche Reichweite eines Elektroautos deutlich von den vom Hersteller angegebenen WLTP-Werten ab, kann dies als erheblicher Sachmangel gewertet werden und den Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen. Das hat das Landgericht Wuppertal entschieden (Az.: 10 O 282/23).

Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Elektroauto für 39.000 Euro erworben, für das eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern angegeben war. Nachdem der Händler ein Nachbesserungsverlangen des Kunden erfolglos geprüft hatte, erklärte dieser den Rücktritt vom Kaufvertrag. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelte später auf dem Prüfstand lediglich 282 Kilometer Reichweite. Damit lag der Wert rund 18 Prozent unter der Herstellerangabe. Ursache war laut Gutachter eine überdurchschnittliche Alterung der Traktionsbatterie. 

Das Gericht stellte klar, dass Käufer bei dem Fahr- und Ladeverhalten des Klägers lediglich eine Batteriedegradation von rund 2,5 Prozent pro Betriebsjahr hinnehmen müssen. Nach drei Jahren entspreche dies einem Reichweitenverlust von etwa 7,5 Prozent. Die tatsächlich festgestellte Abweichung von rund 18 Prozent liege deutlich darüber. Die Argumentation des Herstellers, der von einer jährlichen Degradation von 3,75 Prozent ausging, ließ das Gericht nicht gelten. 

Das gilt bei Verbrennern 

Zur Begründung verwiesen die Richter zudem auf die Rechtsprechung zu Verbrennerfahrzeugen. Dort gilt eine Abweichung von mehr als zehn Prozent bei Verbrauchswerten regelmäßig als erheblicher Mangel. Diese Schwelle sei im vorliegenden Fall deutlich überschritten. Der Händler muss das Fahrzeug zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Dem Kläger wurden rund 33.750 Euro zugesprochen.

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