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Unfallflucht kann teuer werden

14.12.2020 10:00 Uhr
Unfallflucht kann teuer werden

Blechschaden auf dem Firmenparkplatz. Vom Verursacher keine Spur. Was ist rechtlich ein Unfall? Wann liegt Unfallflucht vor? Und muss der Verursacher überhaupt am Ort des Geschehens warten?

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Der Tatbestand des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) setzt einen Unfall im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Verkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist (Sachschaden ab etwa 25 Euro). Soweit die gesetzliche Definition.

"Öffentlich" ist der Verkehrsraum dann, wenn die Benutzung durch die Allgemeinheit erfolgt und vom Berechtigten auch zugelassen wird. Allgemein zugänglich und damit öffentlich sind z. B. Parkhäuser während der allgemeinen Öffnungszeiten. Nicht öffentlich dagegen sind Tiefgaragen und Zufahrten, für die nur die Berechtigten über Schlüssel verfügen. Entscheidend für die Frage der "Öffentlichkeit" sind allein die äußeren faktischen Umstände. Ein Verkehrsraum ist somit nur dann öffentlich, wenn er ausdrücklich oder mit Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine mehr oder weniger unbestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird. Dabei steht es dem Charakter der Öffentlichkeit nicht entgegen, wenn für die Zufahrt eine Parkerlaubnis oder ein Entgelt verlangt wird.

Wer ist berechtigt

Entscheidend ist bei alledem, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. Aus einer Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung oder einer Zugangsbeschränkung durch eine Einlasskontrolle kann sich ergeben, dass die Allgemeinheit von der Benutzung ausgeschlossen ist. Ist dagegen ein Betriebsgelände oder ein Parkplatz der Allgemeinheit zugänglich, dann liegt auch ein öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts vor.

Hat sich der Schaden im "öffentlichem" Verkehr ereignet, kommt es auf die Unfallbeteiligung an. Unfallbeteiligter und damit wartepflichtig ist jeder, dessen Verhalten nach den Gesamtumständen des Unfallgeschehens, ohne Rücksicht auf die Schuldfrage, zur Verursachung beigetragen haben kann. Es kommt nur auf die bloße Möglichkeit einer Beteiligung an, um die Wartepflicht auszulösen. Auch der Beifahrer kann somit Unfallbeteiligter sein. Probleme und Missverständnisse über die Wartepflicht ergeben sich zumeist, wenn am Unfallort keine feststellungsbereiten Personen anwesend sind und der Verursacher sich nicht sicher ist, wie lange er am Ort des Geschehens warten muss. Kaum ein Unfallbeteiligter weiß, was unter einer "den Umständen angemessenen Zeit" zu verstehen ist. Auch bei der Bestimmung der angemessenen Wartezeit wird auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt und zudem noch die Frage der Zumutbarkeit mit einbezogen. Im Zweifel gilt es lieber länger zu warten. Je nach (Sach-) Schadenhöhe ist von mindestens 15 bis 30 Minuten Wartezeit auszugehen. In keinem Fall genügt das Hinterlassen einer Visitenkarte.

Nach Ablauf der "angemessenen" Wartezeit kann der Unfallbeteiligte sich vom Unfallort "berechtigt" entfernen, muss aber dann "unverzüglich" die nachträgliche Feststellung seiner Person ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er sich mit der nächsten Polizeidienststelle oder mit dem Geschädigten - soweit bekannt - direkt in Verbindung setzen. "Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung. Ob der Verursacher den Geschädigten oder die Polizei aufsucht, bleibt ihm überlassen. Unter dem Gebot der Unverzüglichkeit muss er nicht unbedingt die Polizei wählen. Er trägt aber das Risiko frühzeitiger "Entdeckung" seiner Beteiligung, wenn er zunächst versucht, den Geschädigten selbst ausfindig zu machen, die Polizei den Unfall aber zuvor anderweitig "entdeckt".

Dann ist es Unfallflucht

Wenn die zuvor genannten Kriterien eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort vorliegen, handelt es sich um Unfallflucht. Wird der Täter ermittelt, kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen diesen selbstverständlich geltend machen. Die Unfallflucht ist in den Allgemeinen Bedingungen für Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht ausdrücklich geregelt. Sie stellt jedoch eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn durch das Verlassen der Unfallstelle der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird. Die Unfallflucht ist selbst dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, wenn die Haftungslage eindeutig ist, so dass in der eigenen Kasko-Versicherung des Schädigers der Leistungsanspruch entfällt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers wird bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei diesem Regress nehmen.

Für den Geschädigten ist wichtig, dass er jedenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung seinen Schaden ersetzt bekommt. Selbst dann, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, muss der Geschädigte nicht immer auf seinem Schaden sitzenbleiben. So bleibt letztlich - sofern vorhanden - die eigene Vollkaskoversicherung, oder - zumindest theoretisch - auch der eigene Arbeitgeber, wenn sich das Ganze auf dessen Parkplatz abgespielt hat. In Betracht kommen kann unter Umständen eine Verletzung der ihm obliegenden Fürsorgepflicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Themenkreis klar beantwortet. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Stellt der Arbeitgeber einen Firmenparkplatz zur Verfügung, so hat er für dessen Verkehrssicherheit zu sorgen. Er hat die durch Benutzung des Parkplatzes drohenden Gefahren für die rechtmäßig abgestellten Fahrzeuge seiner Arbeitnehmer auf ein zumutbares Mindestmaß zurückzuführen. So muss der Arbeitgeber den Parkplatz z. B. unter Umständen durch einen Zaun vor unbefugter Nutzung schützen. Ein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber wegen eines Schadens durch einen berechtigten Nutzer der Parkfläche erscheint jedoch in der Regel aussichtslos. Dr. Michael Ludovisy

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