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31.03.2010 12:02 Uhr

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Haftung für Dachlawinen

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch einen Hausbesitzer kann darin gesehen werden, dass dieser bei besonders gefährlichen Wetterlagen ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen von seinem Haus nicht trifft. Solche Maßnahmen können je nach Einzelfall zum Beispiel das Abschlagen von Eis und Schnee oder das Räumen des Daches sein. Dies gilt auch dann, wenn Schneefanggitter bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben oder nicht ortsüblich sind.

OLG Jena, Aktenzeichen 2 U 2020,

NZV 2010, 88

Ersatz fiktiver Reparaturkosten

durch den Schädiger

Der Geschädigte eines Unfalles hat einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten, die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger vor der Reparatur ermittelt hat. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine Abrechungsvereinbarung zwischen dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers und einer Markenwerkstatt über niedrigere Kosten verweisen lassen.

LG Lüneburg, Aktenzeichen 1 S 9/09;

NZV 2010, 94

Stundenverrechnungssätze

bei fiktiver Abrechnung

Der BGH hält an seiner bereits im „Porscheurteil“ geäußerten Rechtsauffassung fest. Danach kann der Geschädigte seiner Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der BGH sieht es für den Geschädigten auch dann als unzumutbar an, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer vom Schädiger benannten Werkstatt verweisen zu lassen, wenn dieser den Beweisantritt dahingehend bietet, dass eine Reparatur in der benannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

BGH, Aktenzeichen VI ZR 53/09,

Der Kfz-Anwalt, 2010, 20

Verwertbarkeit der polizeilich

angeordneten Blutprobe

Die tägliche Praxis lässt es entgegen dem eigentlichen Richtervorbehalt des Gesetzes in der Regel genügen, wenn die Polizei die Entnahme einer Blutprobe anordnet. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen geregelt. Die Fahrerlaubnisbehörde darf deshalb im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und der Verkehrssicherheit in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO (Anordnung nur durch den Richter) gewonnenes Ergebnis einer Blutprobe berücksichtigen; allerdings nur, wenn sich aus dem Ergebnis der Blutprobe ohne Weiteres die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen ergibt.

OVG Lüneburg, Aktenzeichen 12 ME 234/09; NJW 2010, 629

Leistungskürzung bei grober

Fahrlässigkeit

Der vollkaskoversicherte Kläger hat einem Fahrer, mit dem er zuvor zehn bis 15 Bier zu sich genommen hat, sein Fahrzeug überlassen. Aus dem Unfall begehrt er nun Vollkasko-Leistungen. Ermöglicht ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, dass ein erkennbar alkoholisierter Fahrer das versicherte Fahrzeug lenkt und verursacht dieser einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer die Leistung aus der Vollkasko um 75 Prozent kürzen.

LG Bonn, Aktenzeichen 10 o 115/09;

NJW Spezial 2010, 106

Merkantiler Minderwert

bei älterem Fahrzeug

Ein merkantiler Minderwert kann auch bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug, das bereits elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 183.502 Kilometern aufweist, gegeben sein. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug auf nur einen Vorbesitzer zugelassen war, keine Vorschäden hatte, scheckheftgepflegt war und sich in einem überdurchschnittlich guten Pflegezustand befand.

LG Berlin, Aktenzeichen 41 S 15/09;

NZV 2010, 36

Geteilter Schaden bei ungeklärtem Auffahrunfall

Beide Unfallparteien teilen sich den Schaden, wenn der Hergang eines Auffahrunfalls nicht geklärt werden kann. Im verhandelten Fall sprachen die Richter der Fahrerin des auffahrenden Autos 3.850 Euro als Hälfte der Schadensumme zu. Die Frau berichtete, der Zusammenstoß sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers vor ihr zurückzuführen. Der sei plötzlich auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Die Aussage des Mannes fiel allerdings gegensätzlich aus: Er sei bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gewesen und habe nur wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs kurzzeitig abbremsen müssen, wobei die Frau aus Unachtsamkeit aufgefahren sei. Wer von beiden Recht hat, ließ sich in der Beweisaufnahme vor Gericht trotz eines Gutachtens nicht klären – ob es sich also um einen typischen Auffahrunfall handelt oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Und keiner der beiden Unfallbeteiligten durfte sich nach Auffassung der Richter auf einen sogenannten Anscheinsbeweis berufen. Denn hier sind beide Versionen – das Auffahren der hinteren Frau und der Spurwechsel des vorderen Mannes – als auf Autobahnen typische Vorgänge in gleicher Weise als Ursache des Unfalls denkbar.

LG Coburg, Aktenzeichzeichen: 11 O 650/08

Autofarbe ist wichtiges Kaufkriterium

Die Farbe eines Autos ist von entscheidender Bedeutung beim Kauf. Ein Käufer kann dieses ablehnen, wenn dessen Farbe anders ist als bestellt. Diese Abweichung stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel dar und ist eine Pflichtverletzung des Verkäufers. Die Farbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Autos und gehört beim Kauf zu den wichtigen Kriterien. Damit war die Klage eines Baden-Württembergers erfolgreich, der es ablehnte, rund 55.000 US-Dollar für einen schwarzen Chevrolet Corvette zu zahlen. Der Mann hatte das Auto zwar im Mai 2005 in Florida bei einem Händler bestellt, allerdings in der Farbe Le Mans Blue Metallic. So stand es auch im Vertrag. Geliefert wurde der Wagen jedoch in Schwarz. Gleichwohl sollte der Mann zahlen.

BGH, Aktenzeichen VIII ZR 70/07

Vollkaskobeteiligung bei

mehreren Verkehrsunfällen

Bei zwei Schadensfällen während einer Fahrt fällt die vereinbarte Selbstbeteiligung zweimal an.

AG Hersbruck, Aktenzeichen. 3 C 132/09, Der Verkehrsanwalt 2009, 80

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