In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) ist betreffend die Teilkasko-Versicherung unter A.2.2.1.3. die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung oder Lawinen bzw. Muren auf das Fahrzeug versichert. Wie aber ist "Überschwemmung" im Versicherungsdeutsch definiert? Starkregen ist nicht umschrieben. Was also, wenn die Versicherungsklauseln bestimmte Naturereignisse nicht wörtlich definieren? Und was bedeutet die einschränkende Klausel der "unmittelbaren Einwirkung auf das Fahrzeug"?
Sturmschaden am Fahrzeug
Die Teilkaskoversicherung zahlt nicht, wenn der Schaden durch das Auffahren auf einen bereits auf der Straße liegenden Baum verursacht wird. Hier ist eine Vollkaskoversicherung erforderlich: Der Sturm hat sich in diesem Fall nicht unmittelbar ausgewirkt. Bei Eintritt der Teilkasko erfolgt keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Anders, wenn die Vollkasko in Anspruch genommen wird. Wer nicht seine Versicherung in Anspruch nehmen oder zusätzliche Schadenpositionen geltend machen möchte, die nicht versichert sind, muss der Gemeinde, dem Hausbesitzer oder dem Straßenbaulastträger eine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung nachweisen, was aber eher selten gelingen dürfte.
Ansonsten gilt, unmittelbare Sturm- und Hagelschäden am Auto übernimmt normalerweise die Teilkaskoversicherung. Dazu gehören auch herumfliegende Dachziegel oder Fassadenteile. Die Teilkaskoversicherung zahlt bei einem Sturmschaden die entstandenen Reparaturkosten oder auch den Zeitwert des Fahrzeugs. Entsteht am Fahrzeug während der Fahrt ein Sturmschaden, kommt es immer auf den genauen Hergang an. Bei etwa einem herumfliegenden Ast, der das Auto während der Fahrt trifft, zahlt die Teilkasko. Bei Auffahren auf einen bereits gefallenen Baum ist die Vollkasko gefragt.
Hagelschaden am Fahrzeug
Bevor ein durch Hagelkörner beschädigtes Fahrzeug in der Werkstatt repariert werden kann, muss der Geschädigte sich mit der Versicherung in Verbindung setzen. Diese entscheidet dann, ob und durch wen ein Gutachten erstellt wird. Ein eigener Gutachter darf - anders als bei einem Unfall mit Fremdverschulden - hier nicht eingeschaltet werden. Auch eine Werkstattbindung ist je nach Versicherung möglich.
Wasserschaden bei einem fahrenden Fahrzeug
Der ADAC hat die Situation grundsätzlich sehr anschaulich auf den Punkt gebracht: "Kommt das Wasser zum Auto, zahlt die (Teil-)Kaskoversicherung, kommt das Auto zum Wasser, muss der Betroffene selbst für den Schaden aufkommen.
Beim Durchfahren einer überschwemmten Straße mit in den Zylinderraum eindringendem Wasser (sog. Wasserschlag mit Motorschaden), ist die Teilkaskoversicherung nicht eintrittspflichtig. Der Schaden ist nicht unmittelbar durch die Überschwemmung, sondern durch das Fahrverhalten des Geschädigten entstanden. Ausnahme: Der sogenannte Wasserschlag ist in der Teilkaskoversicherung dann gedeckt, wenn die Überschwemmung so plötzlich auftritt, dass der Motor nicht mehr rechtzeitig abgestellt werden kann. Der durch Einfahren in eine überflutete Straße entstandene Motorschaden stellt allerdings einen Unfallschaden dar, für den die Vollkaskoversicherung grundsätzlich einzutreten hat, mit den Folgen des Rabattverlustes und dem etwaigen Einwand grober Fahrlässigkeit. Wer trotz polizeilicher Warnung sein Auto in einem durch Hochwasser gefährdeten Gebiet abstellt oder auch nur dort hinfährt, der riskiert, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens trägt oder die Leistung ganz verweigert.
Wichtig: Gegenstände, die zur Zeit des Hochwassers zwar im Auto liegen, aber nicht zum Fahrzeug gehören (Handy, Sonnenbrille usw.), werden durch die Kfz-Versicherung nicht ersetzt.
Dr. Michael Ludovisy
Die Versicherungsarten im Einzelnen
Teilkasko: Brand oder Explosion, Diebstahl, Raub, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild (oftmals im Komfort-Tarif auch Pferde, Rinder, Schafe oder Ziegen), Glasschäden, Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden), oftmals im Komfort-Tarif auch Marderbiss inklusive Folgeschäden.Vollkasko: Die Vollkaskoversicherung schließt auch Schäden ein, die durch Eigenverschulden oder einen Dritten entstanden sind: selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug, Vandalismus, Beschädigung durch unbekannte Dritte, auch Fahrerflucht.Faustregeln:- Sturm ab Windstärke 8 (62 bis 74 km/h Windgeschwindigkeit, Sturm) - die Teilkaskoversicherung zahlt- Hagelschäden - die Teilkaskoversicherung zahlt- Schäden durch Wasser - Ergebnis offen
- Ausgabe 11/2020 Seite 91 (308.4 KB, PDF)