Vielschichtiges Spektrum
In Spanien werden verschiedene Steuern auf den Betrieb von Firmenwagen erhoben. Hierzu zählen die Einkommensteuer auf einen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers genauso wie eine allgemeine, CO2-abhängige Zulassungssteuer. Zugleich gelten für Unternehmen umfangreiche Vorschriften für die steuerliche Absetzbarkeit der damit verbundenen Kosten. Grundlegende Regeln umreißen die Steuerexperten Luis Fernando Guerra und Francisco Javier Perex von Deloitte Spanien.
Af: Welche Steuern erhebt der Spanische Staat auf Autos im Allgemeinen und auf Firmenwagen im Speziellen?
Perex: Auch wenn man jeden Fall einzeln betrachten sollte, kann man die wichtigsten Vorgaben zum einen aus Unternehmens- und zum anderen aus Arbeitnehmersicht beschreiben. Aus der Unternehmensperspektive muss für ein gekauftes neues Fahrzeug prinzipiell zur Mehrwertsteuer von 18 Prozent eine Zulassungssteuer sowie eine Kommunalsteuer gezahlt werden. Die Zulassungssteuer ist dabei abhängig von den CO2-Emissionen. Daneben kann das Unternehmen bei der Körperschaftssteuer die Fahrzeuge entsprechend der Abschreibungsvorgaben in Abzug bringen. Bezüglich der Abschreibung gibt es einige Vorteile für das Leasing, da eine beschleunigte Abschreibung im Vergleich zum Kauf eine niedrigere Besteuerung zur Folge hat. In diesem Zusammenhang sind auch alle Kosten, die ein Unternehmen in den Mietverträgen eingegangen ist, steuerlich abzugsfähig.
Auf der anderen Seite gibt es die Arbeitnehmersicht. Hier gilt prinzipiell: Fahrzeuge, die ein Unternehmen für Arbeitskräfte betreibt und für eine dienstliche sowie private Nutzung zugelassen ist, werden nach der Spanischen Einkommensteuer wie folgt besteuert: A) Wenn das Eigentum auf den Arbeitnehmer übertragen wird, stellt der komplette Anschaffungswert des Fahrzeugs den Sachbezug dar. B) Wenn dem Arbeitnehmer lediglich die Nutzung eingeräumt wird, beträgt das grundsätzlich zu versteuernde zusätzliche Gehalt 20 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr (siehe auch „Beispiele: Arbeitnehmerbesteuerung für Firmenwagen“). C) Letztlich kann das Unternehmen das Fahrzeug auch kaufen, dem Arbeitnehmer die Nutzung für einen gewissen Zeitraum erlauben und anschließend das Eigentum auf den Arbeitnehmer übertragen. In diesem Fall sollte das Fahrzeug bewertet werden und dabei der Wert der vorherigen Nutzung berücksichtigt werden. Konkret bedeutet das, das Fahrzeug ist nach seinem Preis am Gebrauchtwagenmarkt zu bewerten, sodass der Betrag den Anschaffungspreis auch nicht übersteigt.
Af: Und wie ermitteln Sie die Zulassungssteuer?
Guerra: Artikel 65 der Zulassungssteuer, die im „Special Taxes Act“ 38/1992 geregelt ist, legt fest, dass unter anderem die erste Kfz-Registrierung generell einer Besteuerung unterliegt. In Anbetracht dessen sind wiederum folgende Hauptaspekte bei der Zulassungssteuer zu berücksichtigen: Erstens, die Steuerzahler sind Einzel- oder juristische Personen, auf deren Namen die erste Zulassung erfolgt. Zweitens, die Erhebung der Steuer geschieht, wenn der Steuerzahler die Anmeldung für die Fahrzeugregistrierung einreicht. Dritter Punkt ist die Besteuerungsgrundlage. Für neue Fahrzeuge ist die besteuerbare Basis dieselbe wie diejenige, auf die Mehrwertsteuer oder eine gleichwertige Steuer erhoben wird. Wenn dies im konkreten Fall nicht anwendbar ist, wäre die Basis der Anschaffungspreis. Zu guter Letzt definiert der „Special Taxes Act“ auch den Steuersatz. Er hängt von den CO2-Emissionen ab (siehe Kasten „CO2-abhängige Zulassungssteuer“ auf S. 44). Demzufolge ergibt sich eine Belastung von null bis zu einem CO2-Ausstoß von 120 Gramm pro Kilometer und kann auf bis zu 14,75 Prozent des Anschaffungspreises steigen, wenn das Auto mehr als 200 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert.
Af: Wie handhaben Sie die Mehrwertsteuer: Ist sie für Unternehmen und Arbeitnehmer absetzbar?
Guerra: Aus unternehmerischer Sicht stellt sich die Situation folgendermaßen dar: Generell ist es Firmen und unternehmerisch Tätigen nicht möglich, die Umsatzsteuer als Vorsteuer gelten zu machen, wenn der Erwerb oder der Import der Güter und Dienstleistungen nicht direkt und ausschließlich den unternehmerischen und beruflichen Aktivitäten dient. Gleichwohl kann die Belastung aus der Mehrwertsteuer auf Kauf, Import, Miete oder aus Nutzungsverträgen sowie auf anderen Beschaffungsformen der Anlagegüter gegebenenfalls ganz oder teilweise in Abzug gebracht werden, wenn sie den geschäftlichen und unternehmerischen Betrieb fördern und mit folgender Regel übereinstimmen: „(…) für Fahrzeuge im Tourismusbetrieb und ihre Anhänger, Mopeds und Motorräder gilt, dass sie zu 50 Prozent für die Ausübung der unternehmerischen und beruflichen Tätigkeit genutzt werden (…).“ Infolge dessen kann hier die Umsatzsteuer zu 50 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden. Für Arbeitnehmer gilt daneben grundsätzlich, dass sie die Mehrwertsteuer nicht absetzen können, solange sie nicht Unternehmer oder unternehmerisch aktiv sind.
Af: Sie haben gesagt, dass ein Unternehmen bei der Körperschaftssteuer die Fahrzeuge entsprechend der Abschreibungsvorgaben in Abzug bringen kann. Wie gestaltet sich der Rahmen hierfür?
Perex: Generell ist hier der Betrag absetzbar, der – als Abschreibung oder Amortisation auf materielle und immaterielle Aktivposten – mit dem Wertverlust durch gewerbliche Nutzung korrespondiert. A) Die Abschreibung beziehungsweise Amortisation wird als gültig betrachtet, wenn sie das Ergebnis der Anwendung der linearen Abschreibungs- oder Amortisationskoeffizienten ist, welche die offiziell anerkannten Abschreibungs-/Amortisationstabellen festlegen. B) Wenn die Abschreibung beziehungsweise Amortisation der Fahrzeuge auf Basis eines festen Prozentsatzes erfolgt. Dieser Wert wird anhand verschiedener Faktoren wie dem Abschreibungszeitraum ermittelt. Der konstante Prozentsatz kann nicht weniger als elf Prozent betragen. C) Die Abschreibung beziehungsweise Amortisation erfolgt auf Basis der degressiven Abschreibungsmethode. Sie wird dabei für die Fahrzeuge auf Basis der Abschreibungsperiode und der offiziell anerkannten Tabellen ermittelt. D) Die Abschreibung findet mittels eines Plans statt, der vom Steuerzahler formuliert und von den Finanzbehörden akzeptiert wurde. E) Der Steuerzahler muss die Höhe begründen können und die genutzten Abschreibungs- beziehungsweise Amortisationstabellen sowie der Entscheidungsprozess werden gesetzlich geprüft.
Im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuer bilden die linearen Abschreibungs- oder Amortisationskoeffizienten das meistgenutzte Kalkulationssystem zur Abschreibung, welche die offiziellen Tabellen festschreiben. Nichtsdestotrotz sollte man beachten, dass jede unternehmerische Aktivität seinen eigenen Abschreibungs- und Amortisationskoeffizienten hat.
Af: Leasing hat nach Ihren Angaben einige Vorteile bezüglich der Abschreibung im Vergleich zum Kauf. Können Sie diese erklären?
Perex: In Spanien legt Artikel 115 des Unternehmensteuergesetzes ein spezielles Regelwerk für gewisse Leasingverträge fest. Die Vorgaben hierfür sind anwendbar, wenn die Verträge die Anforderungen in Gesetz 26/1988 erfüllen. Diese Anforderungen enthalten unter anderem, dass der Vertrag den alleinigen Zweck haben muss, die Nutzung des beweglichen oder immobilen Guts zu gestatten und eine Kaufoption am Ende der Laufzeit einschließt. Bei dieser Art von Verträgen kann das Unternehmen die beschleunigte Abschreibung vornehmen, wie sie Artikel 109 des Unternehmensteuergesetzes vorsieht.
Af: Gibt es Fallstricke oder Nachteile in Spanien, die bei der Besteuerung von Firmenwagen zu berücksichtigen sind?
Guerra: Die spanischen Steuerprüfer folgen grundsätzlich einem Ansatz, der das zur Verfügung stellen des Firmenwagens für einen Arbeitnehmer berücksichtigt, durch den die Höhe der abzugsfähigen Steuer in einem Unternehmen manchmal angenommen wird. Dieser Ansatz besteht daraus, den privaten Nutzungsanteil auf Basis von Stunden und Tagen zu ermitteln, in denen es dem Arbeitnehmer möglich ist, das Fahrzeug für private und dienstliche Zwecke zu nutzen. Im Fall eines Arbeitnehmers, der zum Beispiel acht Stunden pro Tag arbeitet, werden diese zur Ermittlung des zu versteuernden Sachbezuges ((24-8) x 365) herangezogen (siehe auch Infokasten auf Seite 43). Dieser Ansatz wird derzeit von den Gerichten allerdings aufgehoben.
Af: Was sollten Flottenbetreiber aus Deutschland mit Firmen-Pkw aus steuerlicher Sicht auf jeden Fall in Spanien beachten?
Perex: Es ist wichtig, die angefallenen Kosten für Firmenwagen grundsätzlich stets im gleichen Verhältnis anzusetzen, wie sie dienstlich genutzt werden. Dies führt dazu, potenzielle Beanstandungen der Finanzbehörden zu vermeiden.
Af: Herr Guerra und Herr Perex, vielen Dank für das Interview!
Annemarie Schneider
Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 9: Welche Regeln es in Spanien für die Besteuerung von Firmenwagen gibt.
Serie:
Kfz-Besteuerung
in Europa
Beispiele: Arbeitnehmerbesteuerung für Firmenwagen
Fahrzeuge werden als Sachbezüge betrachtet und sind damit als zu versteuerndes Einkommen des Arbeitnehmers zu behandeln. Sie unterliegen daher der Einkommensteuer mit dem jeweiligen Grenzsteuersatz. Die Spannbreite kann dabei von 15 bis 43 Prozent reichen. Beispiele hierfür:
Wenn ein Unternehmen das Fahrzeug kauft und das Eigentum an den Arbeitnehmer überträgt, wird der Anschaffungswert als Sachbezug eingestuft. Für einen Audi A4 2.0 TDI ohne Sonderausstattung, der auf der Iberischen Halbinsel erworben wurde und einen Wert von 31.520 Euro im aktuellen Steuerjahr hat, beläuft sich somit der Sachbezug für den Arbeitnehmer auch auf 31.520 Euro.
Wenn ein Unternehmen das Fahrzeug kauft und dem Arbeitnehmer die private und geschäftliche Nutzung gestattet, wäre der grundsätzlich zu versteuernde Vorteil zum Gehalt 20 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Für den schlichten Audi A4 2.0 TDI mit einem Wert von 31.520 Euro würde sich demnach im Fiskaljahr 2011 ein zu versteuernder Betrag von 6.304 Euro (31.520 Euro x 0,2) jährlich ergeben.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Die Berücksichtung der angenommenen Arbeitsstunden zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bedeutet hier: Beträgt der Anschaffungswert eines Fahrzeugs 40.000 Euro, muss der Arbeitnehmer, wie bereits in den Beispielen dargelegt, grundsätzlich 20 Prozent davon jährlich versteuern (= 8.000 Euro). Werden die acht Stunden Arbeitszeit aber berücksichtigt ((24-8) x 365) und von den 8.760 Gesamtstunden pro Jahr abgezogen, ergibt sich ein privater Nutzungsanteil von zwei Drittel und ein beruflicher von einem Drittel. Der zu versteuernde Vorteil beläuft sich dann für den Arbeitnehmer nur noch auf diese zwei Drittel und beträgt rund 5.333 Euro jährlich.
Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 10: In der kommenden Ausgabe lesen Sie, welche Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Portugal bei der Besteuerung von Firmenwagen gelten.
CO2-abhängige Zulassungssteuer
Generell wird der Steuersatz für die Zulassungssteuer auf Basis der CO2-Emissionen des Fahrzeugs kalkuliert. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber sechs Sektionen definiert, welche die Zulassungssteuer bestimmen:
Sektion 1: Fahrzeuge, die bis 120 g/km CO2 ausstoßen, mit Ausnahme von Quads und Fahrzeugen, die Sektion 6 bis 9 betreffen.
Sektion 2: Fahrzeuge mit CO2-Emissionen zwischen 120 g/km und 160 g/km, mit Ausnahme von Quads und Fahrzeugen aus Sektion 9.
Sektion 3: Fahrzeuge mit CO2-Emissionen zwischen 160 g/km und 200 g/km, mit Ausnahme von Quads und Fahrzeugen aus Sektion 9.
Sektion 4: unter anderem Fahrzeuge, die einen CO2-Ausstoß von 200 g/km überschreiten.
Sektion 5: Fahrzeuge, die in den zuvor genannten Sektionen nicht enthalten sind.
Sektionen 6–9: k. A.
Im Falle dessen, dass die autonomen Räte in den spanischen Gebieten hierzu dann keine eigenen Steuersätze erlassen haben, sind folgende Sätze, bezogen auf den jeweiligen Basisbetrag, anwendbar:
Spanien: Wichtige Steuern rund um den Firmenwagen
In Spanien gelten komplexe Regelungen zur Besteuerung von Firmenwagen. Hier einige wesentliche Bestimmungen für Unternehmen und Dienstwagenfahrer:
Mehrwertsteuer von 18 Prozent, die prinzipiell nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.
CO2-abhängige, gestaffelte Zulassungssteuer, die je nach Region eine Belastung von null bis zu einem CO2-Ausstoß von 120 Gramm pro Kilometer bis zu 14,75 Prozent des Anschaffungspreises ergibt, wenn das Auto mehr als 200 Gramm CO2 pro Kilometer emittiert.
Unternehmenssteuer: Hier ist grundsätzlich der Betrag absetzbar, der – als Abschreibung oder Amortisation auf materielle und immaterielle Aktivposten – mit dem Wertverlust durch gewerbliche Nutzung korrespondiert. Verschiedene Methoden sind dazu bei Fahrzeugen zulässig – von der linearen über die degressive Abschreibung bis hin zu einem konstanten Prozentsatz jährlich, der von verschiedenen Faktoren abhängt.
Versteuerung des geldwerten Vorteils durch Arbeitnehmer für private und dienstliche Nutzung grundsätzlich mit 20 Prozent des Anschaffungspreises pro Jahr.
- Ausgabe 7/2011 Seite 42 (383.6 KB, PDF)