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Vielschichtiges System

31.10.2013 12:02 Uhr

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Teil 36: Montenegro | Tamara Dmitrovic, Senior Managerin bei Deloitte Serbien und Steuerexpertin für Montenegro, über die nationalen Regeln zur Besteuerung von Arbeitgeber und -nehmer auf Firmenwagen.

— Welche Steuern wie Registrierungs- oder Kfz-Steuer erhebt Montenegro generell auf Autos und speziell auf Firmenwagen?

Zum einen verlangt der Staat Mehrwertsteuer. Gemäß dem montenegrinischen Mehrwertsteuergesetz unterliegen die Versorgung als auch der Import von Fahrzeugen der Mehrwertsteuer. Der Standardsatz beträgt 19 Prozent seit 1. Juli dieses Jahres. Bis dahin kamen 17 Prozent zur Anwendung. Artikel 37 des Mehrwertsteuergesetzes folgend handelt es sich dabei auf den Erwerb oder den Import von Fahrzeugen – einschließlich der Versorgung mit Ersatzteilen, Kraftstoff, Kfz-Miete, Instandhaltung, Reparaturen und anderen Services rund um die Nutzung von Fahrzeugen – grundsätzlich nicht um erstattungsfähige Vorsteuer. Gleichwohl ist der Steuerzahler auf den Erwerb und die Nutzung von Autos zur Vorsteuererstattung berechtigt, wenn diese ausschließlich zur Durchführung folgender geschäftlicher Aktivitäten dienen: Verkauf und Vermietung von Fahrzeugen, Personen- und Gütertransport oder der Bereitstellung von Fahrzeugen, um sie in Fahrschulen einzusetzen.

Ausgenommen von der Mehrwertsteuer ist die Versorgung mit Gebrauchtwagen, für die der Steuerzahler auch nicht befugt ist, Vorsteuer auf die Anschaffung geltend zu machen.

Allerdings gibt es eine Transfersteuer auf die Nutzung von Kraftwagen, inklusive Pkw. Laut dem Steuergesetz zum Transfer von gebrauchten Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen unterliegt der Transfer von Gebrauchtwagen – „gebraucht“ bedeutet in diesem Zusammenhang bereits registriert in Montenegro – einer Transfersteuer von fünf Prozent.

Die Steuer errechnet sich dabei auf den Marktwert des Fahrzeugs. Die zuständigen Behörden prüfen den Wert anhand des Kaufvertrages oder -dokumentes. Wenn hierin der Wert niedriger als der Marktwert eingestuft wird, legen die Behörden die Steuer auf den abgeschätzten Marktwert fest. Der Steuerzahler ist dabei der Erwerber. Die Transfersteuer ist innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag zu zahlen, an dem die Steuerschuld entsteht. Die Fahrzeuge können auch nicht registriert werden ohne einen Nachweis, dass die Steuer gezahlt wurde.

– Gibt es weitere Steuern auf Fahrzeuge?

Montenegro hat ebenfalls eine Steuer auf die Nutzung von Pkw. Juristische und natürliche Personen zahlen diese Steuer auf die Nutzung von Autos, welche auf Basis des Hubraums ermittelt wird. Sie ist jährlich zu zahlen und bewegt sich zwischen 25 Euro für Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 1.300 Kubikzentimeter und 1.500 Euro für Motoren mit einem Hubraum über 5.000 Kubikzentimeter (siehe Kasten „Pkw-Nutzung | Berechnung der Steuer“, S. 66). Die Steuerverbindlichkeit reduziert sich jedes Jahr um fünf Prozent bis zu einer maximalen Reduktion der Gesamtsumme auf 50 Prozent der vorgeschriebenen Steuer und ist zum Zeitpunkt der Fahrzeugregistrierung zu begleichen. Diese kann hier auch nur erfolgen, wenn es einen Nachweis über die Zahlung gibt.

– Haben Sie auch Mautgebühren?

Es existiert keine City-Maut. Montenegro erhebt lediglich eine Gebühr für die Nutzung des Sozina-Tunnels. Alles andere ist frei.

– Welchen Rahmen gibt der Gesetzgeber für die Besteuerung von Firmenwagen aus körperschaftsteuerlicher Sicht vor?

Aufseiten der Unternehmen ist die Abschreibung auf die Abnutzung bei deren Einkommensteuer geltend zu machen. Fir- menwagen unterliegen einer jährlichen Abschreibung von 15 Prozent, wobei die Abschreibungsmethode eine degressive ist. Das bedeutet, die Abschreibung errechnet sich aus dem Nettosteuerwert des Fahrzeugs. Firmen, die als Vermiet-, Leasing- oder Taxiunternehmen registriert sind, sind jedoch berechtigt, eine jährliche Abschreibung auf ihre Fahrzeuge von 30 Prozent zu tätigen.

– Wie sind die laufenden Kosten wie für Reparaturen, Instandhaltung, Kraftstoff und Reifen zu handhaben?

Die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen als auch für Kraftstoff und andere sind Aufwendungen des Unternehmens. Diese sind aus einkommensteuerlicher Sicht abzugsfähig, aber es gibt darauf keine erstattungsfähige Vorsteuer. Außerdem werden diese Kosten nicht dem Arbeitnehmer zur Ermittlung eines geldwerten Vorteils zugeordnet. Dieser Vorteil errechnet sich auf Grundlage der zurückgelegten Kilometer und des Kraftstoffpreises.

– Welche Methode dient nun genau zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer?

Aus Perspektive der individuellen Einkommensteuer entsteht aus der Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken ein geldwerter Vorteil aufseiten des Arbeitnehmers. Folgt man dem entsprechenden montenegrinischen Einkommensteuergesetz, sind Vorteile, die Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewähren – monetär oder nicht monetär –, im Gehalt einzuschließen und steuer- sowie sozialabgabenpflichtig. Die private Nutzung von Firmenwagen ist als ein geldwerter Vorteil zu sehen und sollte als nicht-monetärer Vorteil behandelt werden, der als Gehalt zu versteuern ist.

Allerdings beschreibt das Gesetz nicht, wie der Wert für die Nutzung eines Firmenwagens festzustellen ist. Zudem gibt es keine Verordnungen oder andere Vorschriften zu diesem Thema. Mangels detaillierterer Regelungen haben sowohl die Steuerzahler als auch die Steuerbehörden Schwierigkeiten mit der Implementierung einer persönlichen Einkommensteuer auf diesen Vorteil.

Unabhängig von dieser Situation werden generell vom Arbeitgeber die Einkommensteuer und Sozialabgaben einbehalten und abgeführt. Die Einkommensteuerrate ist dabei progressiver Natur. Auf ein Bruttogehalt bis zu 720 Euro beläuft sich der Satz auf neun Prozent. Auf den Anteil des Gehaltes über 720 Euro beträgt der Satz 15 Prozent. Der höhere Steuersatz wurde im Februar dieses Jahres eingeführt und sollte zum 30. Dezember 2013 wieder abgeschafft sein, es sei denn, die Anwendung wird verlängert. Daneben werden Sozialabgaben zu einem Gesamtsatz von 33,8 Prozent erhoben.

– Wenn es keine konkreteren Regeln zur Ermittlung des geldwerten Vorteils gibt: Welche Methode nutzen die Unternehmen am häufigsten?

Aufgrund fehlender spezifischer Regelungen werden nur die Kraftstoffkosten, wenn der Kraftstoff zum persönlichen Bedarf des Arbeitnehmers verwendet und vom Unternehmen getragen wurde, als Vorteil eingestuft, genauso wie alle anderen persönlichen Ausgaben, die der Arbeitgeber übernimmt.

– Haben die Unternehmen auch Fallstricke oder Hindernisse bei der Besteuerung von Firmenwagen zu beachten?

Das größte Hemmnis ist, dass es keine erstattungsfähige Vorsteuer auf alle Kosten gibt, die im Rahmen der Anschaffung und Nutzung von Firmenwagen anfallen. Demzufolge handelt es sich bei der Mehrwertsteuer für Unternehmen um Kosten, die nicht kompensiert werden können.

Deshalb etablieren, entsprechend der bereits beschriebenen Vorschriften im Mehrwertsteuergesetz, manche Firmen in Montenegro eine externe Transport- oder Vermietagentur, weil diese das Recht zum Vorsteuerabzug auf Services nutzen können. Die Mehrwertsteuer auf Fahrzeugmiete bleibt für klassische Unternehmen indessen nicht erstattungsfähig.

Zudem gibt es einige Hindernisse mit der Erhebung der Einkommensteuer auf die private Nutzung von Firmen-Pkw, da keine Regulierungen zur Steuerbemessung vorliegen. Infolgedessen haben Unternehmen Schwierigkeiten, den Wert eines daraus entstehenden Arbeitnehmervorteils festzusetzen. Aus diesem Grund tendieren die Steuerbehörden in Montenegro auch nicht dazu, die Einhaltung zu auditieren. Das kann sich jedoch ändern.

– Was müssen deutsche Flottenmanager demnach im Blick behalten, die in Montenegro Firmenwagen einsetzen wollen?

Deutsche sollten im Fokus behalten, dass das Angebot respektive der Transfer genauso wie die Nutzung von Firmenwagen steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Versorgung mit Fahrzeugen – sowohl Verkauf als auch Import – unterliegt entweder der Mehrwertsteuer von 19 Prozent oder einer fünfprozentigen Transfersteuer.

Überdies gibt es eine Steuer auf die Nutzung von Pkw, die jährlich zu zahlen ist. Dabei handelt es sich um einen Nominalbetrag, der vom Hubraum abhängig ist. Aus körperschaftsteuerlicher Perspektive sind die Pkw in der Regel außerdem mit 15 Prozent im Rahmen einer degressiven Abschreibungsmethode steuerlich abzugsfähig. Daneben haben die Arbeitgeber unter dem Aspekt der individuellen Einkommensteuer Probleme, die Besteuerung auf die private Nutzung von Firmenwagen in Form eines geldwerten Vorteils für den Arbeitnehmer mangels Vorgaben zu regeln. Infolgedessen variiert die Steuerpraxis von Fall zu Fall.

Frau Dmitrovic, vielen Dank für das informative Gespräch!

| Interview: Annemarie Schneider

Montenegro | Steuern und Abgaben auf Firmenfahrzeuge

Seit 1. Juli 2013: Mehrwertsteuer von 19 Prozent auf Neuwagen, die prinzipiell keine erstattungsfähige Vorsteuer darstellt; Ausnahme: Unternehmen, deren ausschließlicher Geschäftszweck die Vermietung und der Verkauf von Fahrzeugen, der Personen- und Gütertransport ist, oder Fahrschulen

Keine Mehrwertsteuer auf Gebrauchtwagen, dafür Transfersteuer von fünf Prozent auf den Marktwert des Kfz (anhand Kaufvertrag/-dokument). Sie ist zu zahlen innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem die Steuerpflicht entstanden ist

Jährliche Steuer auf Pkw-Nutzung für natürliche und juristische Personen in Abhängigkeit vom Hubraum, die sich zwischen 25 Euro bis 1.300 cm3 und 1.500 Euro ab 5.000 cm3 im ersten Jahr bewegt. Danach jährliche Senkung um fünf Prozent bis auf maximal 50 Prozent der vorgeschriebenen Steuer

Körperschaftsteuerliche Perspektive: Firmenwagen sind mit 15 Prozent p. a. über eine degressive Methode abzuschreiben; Ausnahme für Vermiet-, Leasing- oder Taxiunternehmen: Hier sind es 30 Prozent p. a.

Auch alle laufenden Nettokosten rund um die Firmenfahrzeuge sind für Unternehmen steuerlich abzugsfähig

Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer: Aus der privaten Nutzung entsteht prinzipiell ein zu versteuernder geldwerter Vorteil. Da aber keine genaueren Regeln vorgegeben sind, erfolgt die Ermittlung eines solchen Vorteils oft nur auf Basis der Kraftstoffkosten auf die privat gefahrenen Kilometer

Persönliche Einkommensteuersätze: bis zu 720 Euro Bruttogehalt = neun Prozent, für den Anteil über 720 Euro = 15 Prozent (voraussichtlich bis 30.12.2013, falls keine Verlängerung); Sozialabgaben auf Bruttolohn: 33,8 Prozent

Pkw-Nutzung | Berechnung der Steuer

– In Bezug auf die Nutzung von Autos hat jede natürliche und juristische Person prinzipiell eine jährliche Steuer zu entrichten. Diese ist abhängig vom Hubraum und staffelt sich im ersten Jahr wie folgt:

Hubraum Euro

bis zu 1.300 cm3 25,–

über 1.300 bis zu 1.600 cm3 40,–

über 1.600 bis zu 2.000 cm3 75,–

über 2.000 bis zu 2.500 cm3 220,–

über 2.500 bis zu 3.000 cm3 500,–

über 3.000 bis zu 4.000 cm3 750,–

über 4.000 bis zu 5.000 cm3 1.000,–

über 5.000 cm3 1.500,–

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