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Voller Schadensersatz bei Unfall

29.01.2010 12:02 Uhr

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Voller Schadensersatz bei Unfall

Wer während der Fahrt ein Navigationsgerät bedient, handelt grob fahrlässig – und riskiert im Falle eines Unfalls seinen Kaskoversicherungsschutz. Er muss dann für den vollen Schaden aufkommen.

Das Benutzen eines Mobiltelefons während der Fahrt ist bußgeldbewährt, auch wenn man es als Navigationsgerät benutzt. Das Benutzen von eingebauten oder mobilen Navigationsgeräten hingegen nicht. Doch wenn man während der Fahrt ein Ziel in das Gerät eingibt, vermag dies durchaus vom Verkehrsgeschehen abzulenken. Brisant wird das Thema, wenn dann auch noch ein Unfall passiert. Denn die Nutzung eines Navigationsgerätes ist in der konkreten Verkehrssituation vor dem Unfall als grob fahrlässig anzusehen. So urteilten die Richter des Landgerichtes Potsdam mit einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 26. Juni 2009 (Aktenzeichen 6 O 32/09).

Der Fall

Der betroffene Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs scherte nach einem Überholvorgang auf der Autobahn wieder in die rechte Fahrbahn ein und vergewisserte sich auf seinem Navigationsgerät, ob er eine Raststätte, an der er ausfahren wollte, schon passiert habe, und machte entsprechende Eingaben im Gerät. Als er feststellte, dass sich der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug verringerte, leitete er einen Bremsvorgang ein, konnte einen Zusammenprall mit dem vor ihm fahrenden Fahrzeug aber nicht verhindern. Trotz des mit der Mietwagenfirma vereinbarten Kaskoversicherungsschutzes mit Selbstbeteiligung von 950 Euro weigerte sich diese, den darüber hinausgehenden Betrag von 4.550 Euro zu übernehmen und forderte vollen Schadensersatz. Hierbei wies man auf folgende Klausel hin: „Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit.“

Die Entscheidung

Der Mieter des verunfallten Fahrzeugs haftet zu Recht, meinte das Landgericht und verurteilte den Beklagten zu vollem Schadensersatz. Die Richter stützen sich hierbei auf die gängige Rechtsprechung, dass auch im Anzünden einer Zigarette mit dem im Fahrzeug installierten Zigarettenanzünder, dem Wechseln einer Kassette im eingebauten Radio oder dem Einstellen des Autoradios selbst ein grob fahrlässiges Verhalten gesehen werden kann, wenn hierdurch ein Fahrer derart abgelenkt wird, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicken kann. Dem Einwand des Fahrers, dass ihm die Nutzung des Navigationsgerätes aufgrund seiner straßenverkehrsrechtlichen Zulassung zur Nutzung in einem Pkw stets erlaubt sein müsse, erteilten sie damit eine deutliche Absage.

Praxistipp

Oftmals sind Mitarbeiter nach Verkehrsunfällen mit einem Dienstwagen auf die Anmietung von Ersatzfahrzeugen angewiesen. Fuhrparkverantwortliche sollten sich daher immer bewusst sein, dass bei Unfällen nicht automatisch der Schaden über eine vereinbarte Kaskoversicherung gedeckt ist. Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer – nicht verkehrsbedingter – Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Sie sollten daher ihre Fahrer unbedingt darauf hinweisen, dass Eingaben im Navigationsgerät für die Berechnung von Strecken oder Ähnlichem nur im Stand zu erfolgen haben. Inka Pichler

Navi-Bedienung

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