_ Das Schmerzensgeld ist zu erhöhen, wenn die Versicherung zögerlich reguliert und bei unstreitigem Mitverschulden ihres Versicherungsnehmers und schwerer Verletzungen, erstmals nach der erstinstanzlichen Verurteilung - nach vier Jahren -, lediglich eine Abschlagszahlung leistet.
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.4.2017, Az. 6 U 1780/16; DAR 2017, 463