Erkrankt ein Arbeitnehmer längerfristig, sodass auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung abgelaufen ist, hat er keinen Anspruch mehr auf die private Nutzung seines Dienstwagens. In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung ist. Da die Dienstwagenüberlassung steuer- und abgabenpflichtiger Teil des Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung ist, wird sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Dies ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall. Geklagt hatte ein Bauleiter, dem ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt worden war. Im Arbeitsvertrag war dazu nur geregelt worden, dass der Bauleiter die Versteuerung des geldwerten Vorteils zu übernehmen habe und im Falle der Freistellung den Dienstwagen zurückzugeben sei. Der Bauleiter war von März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 arbeitsunfähig erkrankt. Sein Entgeltfortzahlungsanspruch endete zum 13. April 2008. Im November 2008 forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen zurück und überließ ihn dem Bauleiter erst nach Genesung und Wiederaufnahme der Arbeit erneut. Für den "Entzug" des Dienstwagens verlangte der Bauleiter anschließend Schadenersatz. Die Klage blieb jedoch in allen drei Instanzen erfolglos. "Damit entfällt die Verpflichtung zur weiteren Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für alle Zeiten, in denen der Arbeitgeber nicht mehr zur Gehaltszahlung verpflichtet ist. Gleichwohl empfiehlt es sich, diese Frage (...) mit jedem Mitarbeiter, dem ein Pkw überlassen wird, zu regeln", erklärt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V., der das Urteil begrüßt. (mp) Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 9AZR 631/09
Dienstwagen-Recht: Keine Privatnutzung nach Ende der Entgeltfortzahlung
