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Fahrerlaubnisrecht: C1- und C1E-Führerscheine gelten nur noch fünf Jahre

04.01.2017 11:09 Uhr
Fahrerlaubnisrecht: C1- und C1E-Führerscheine gelten nur noch fünf Jahre
Das Bundesverkehrsministerium hat die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet.
© Foto: Daimler

Inhaber der Fahrerlaubnisse, die zum Führen von Kleintransportern und leichten Lkw berechtigen, müssen nun alle fünf Jahre eine Gesundheitsprüfung absolvieren.

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Unter dem Eindruck eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens hat das Bundesverkehrsministerium zum 28. Dezember 2016 das Fahrerlaubnisrecht geändert und dabei die Gültigkeit von Führerscheinen der Klassen C1 und C1E (leichte Lkw) auf fünf Jahre befristet. Darauf weist das baden-württembergische Verkehrsministerium aktuell hin. Nur wer erfolgreich eine Gesundheitsprüfung absolviert, erhält künftig eine Verlängerung. Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der bisher gültigen Fahrerlaubnis sollten man die Verlängerung beantragen.

Betroffen sind rückwirkend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahrerlaubnisse, berichtete das Ministerium. Auch wenn im dortigen Führerschein noch eine Befristung auf die Vollendung des 50. Lebensjahres eingetragen ist, verlieren diese Führerscheine ihre Gültigkeit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Erteilung. Die Inhaber solcher Führerscheine seien aufgefordert, ihre Führerscheine umzutauschen, um die Eintragungen an die neue Rechtslage anzupassen.

Für Fahrerlaubnisse, die zwischen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Dieser Personenkreis muss nichts veranlassen. Gleiches gilt für Inhaber von Fahrerlaubnissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Diese genießen Besitzstand und haben unbefristete Gültigkeit.

Neben der Augenuntersuchung ist auch eine körperliche und psychische Überprüfung wichtig, um Lkw-Führerscheine der Klassen C1 und C1E verlängern zu lassen. Bei Rückfragen können sich betroffene Fahrerlaubnisinhaber an die für den Wohnort zuständige Führerscheinstelle beim Stadt- oder Landkreis wenden. (ag)

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