_ Ergebnisse aus zwei von acht Arbeitskreisen:
Arbeitskreis II
MPU unter 1,6 Promille? Die aktuelle Gesetzesgrundlage zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik (§ 13 FeV) lässt unterschiedliche Auslegungen zu, weshalb dringend eine eindeutige Formulierung zu schaffen ist.
Die Auslegungswidersprüche führen zu regional unterschiedlicher Praxis und in Folge zu Rechtsunsicherheit, Ungleichbehandlungen. Nur durch klare Vorgaben des Gesetzgebers kann eine bundesweit einheitliche Anwendung sichergestellt werden.
Der Arbeitskreis fordert aufgrund der Rückfallwahrscheinlichkeit, bereits ab 1,1 Promille. eine MPU bei Kraftfahrzeugführern anzuordnen. Ob dies jedoch auch bereits bei der ersten Trunkenheitsfahrt der Fall sein soll, ist heftig umstritten. Der Arbeitskreis sieht keine fachliche Grundlage für die grundsätzliche Annahme von Eignungszweifeln im Verwaltungsverfahren aufgrund einmaliger Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille (siehe ausführlich zu diesem Thema den Beitrag "Verschwommene Grenzlinie" in Autoflotte 02/2016, Seite 52).
Arbeitskreis VI
Dashcams An den Gesetzgeber erging der Auftrag, eine gesetzliche Lösung für die Nutzung von Dashcams und die Verwertung der Aufnahmen zu finden. Zwar setzt der Datenschutz auch heute schon Grenzen für die Erstellung solcher Aufnahmen, doch bestehende Unklarheiten bedürfen dringend einer gesetzlichen Regelung. Die Aufnahmen können zu Beweiszwecken im Zivilprozess herangezogen werden, sofern sie anlassbezogen erfolgt sind oder durch ein Gerät aufgezeichnet wurden, das ein kurzfristiges Löschen/Überschreiben garantiert.
Der Arbeitskreis empfiehlt, dass nur die Verfolgung von Verkehrsverstößen mit schwerwiegender Gefährdung oder ebensolchen Folgen zulässig sein soll. Eine missbräuchliche Verwendung - etwa die Veröffentlichung im Internet - soll verboten sein (siehe ausführlich zu diesem Thema den Beitrag "Vorsicht, Kamera" in Autoflotte 03/2014, Seite 62).