_ Wer den Arbeitsweg mit dem Dienstwagen fährt, kann nicht fristlos gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auch zu Hause arbeitet. Vorausgesetzt, der Mitarbeiter dokumentiert seine Fahrten und handelt nicht entgegen konkreter Anweisungen. Im verhandelten Fall hatte eine Firma einem schwerbehinderten Mitarbeiter aus dem Marketing einen Geschäftswagen zur Verfügung gestellt. Seine Geschäftsreisen und andere betriebliche Fahrten sollte er dokumentieren, erhielt sonst aber keine weiteren Anweisungen. Er nutzte das Auto allerdings auch für seinen Arbeits- und Heimweg, den er auch stets dokumentierte. Dies nahm die Firma aber zum Anlass, um dem Mitarbeiter fristlos wegen dem privat zweckentfremdeten Dienstwagen zu kündigen.
Die Richter hielten eine fristlose Kündigung jedoch nicht für rechtmäßig. Der Pflicht, die durchgeführten Fahrten zu dokumentieren, sei der Mitarbeiter nachgekommen. Auch weil er keine besondere Einweisung erhalten habe und die Fahrten offensichtlich einen dienstlichen Hintergrund hatten, sei eine fristlose Kündigung nicht rechtens.
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 3.11.2014, Az. 2 Sa 152/14, Deutsche Anwaltshotline
- Ausgabe 10/2015 Seite 86 (175.9 KB, PDF)