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Nach Unfall: Alkohol hebt Versicherungsschutz auf

19.01.2011 09:30 Uhr
Nach Unfall: Alkohol hebt Versicherungsschutz auf
Nach einem Unfall sollte der Unfallverursacher bis zum Eintreffen der Polizei keinen Alkohol zu sich nehmen, ansonsten verliert er jeglichen Versicherungsschutz.
© Foto: Sascha Schuermann/ ddp

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Wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte zumindest bis zum Eintreffen von Arzt und Polizei auf jegliches alkoholische Getränk verzichten. Genehmigt sich der Autofahrer zum Nervenberuhigen doch ein Gläschen, verliert er jeglichen Versicherungsschutz. Es spielt dabei auch keine Rolle, wenn er später nachweisen kann, dass er den Alkohol erst nach und nicht schon vor der Kollision getrunken hat. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte im vorliegenden Fall der betroffene Autofahrer sein Leasingfahrzeug gegen eine Ampel gesteuert, wodurch nicht nur der Wagen, sondern auch die Lichtzeichenanlage erheblich geschädigt wurde. Der Mann am Steuer war zum Unfallzeitpunkt betrunken, behauptet die Polizei. Er selbst hingegen sagt, er habe nur kurz nach dem Malheur einen Schluck zwecks Nervenberuhigung zu sich genommen. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Leistungen. Das sei rechtens, betonte das Gericht. Die Richter ließen sich erst gar nicht darauf ein, überhaupt zu klären, ob der nachgewiesene Alkohol vor oder nach dem Unfall getrunken worden war. "Der Unfallverursacher hat zweifellos seine Obliegenheiten gegenüber seinem Versicherer verletzt, weil er sich auch durch den von ihm behaupteten 'Nachtrunk' dem Vorwurf ausgesetzt sehen musste, eine Feststellung des Grades seiner Voralkoholisierung zumindest grob fahrlässig vereitelt zu haben", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Und damit ist die Versicherung, selbst wenn der Mann nicht betrunken am Steuer gesessen haben sollte, in jedem Fall leistungsfrei. (sn) Kammergericht Berlin, Aktenzeichen: 6 U 209/09

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