-- Anzeige --

Recht: Das Standgeld – Eine häufig vernachlässigte Schadensposition

04.02.2014 11:00 Uhr
Erste Kostenschätzung: Bei einem nichtverkehrsfähigen Unfallwagen können die Reparaturkosten auch ein Standgeld enthalten.
Erste Kostenschätzung: Bei einem nichtverkehrsfähigen Unfallwagen können die Reparaturkosten auch ein Standgeld enthalten.
© Foto: Albert Schleich

-- Anzeige --

von Claudia Busch

Reparaturkosten, merkantiler Minderwert (Anm. d. Red.: theoretischer Wertverlust), Nutzungsausfall und selbst die unfallbedingte Kostenpauschale zählen zu den Klassikern im Reigen der Schadenspositionen. Doch wie sieht es mit den häufig unbekannteren oder unentdeckten Nebenforderungen aus? Bei einer dieser häufig vernachlässigten Schadenspositionen handelt es sich um das Standgeld.

Schadensrechtlich ist der Haftpflichtversicherer, ohne dass Verzug vorliegen muss, von Beginn an für die Folgeschäden erstattungspflichtig. Ein unfallbedingt beschädigtes, nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. In der Praxis befinden sich diese Fahrzeuge bis zu ihrer Verwertung häufig auf den Parkplätzen der Vertrauenswerkstatt der Geschädigten. Obwohl Bodenfläche teuer ist und sich betriebswirtschaftlich rentieren muss, sind die Standkosten im Rahmen der Totalschadensregulierung bislang relativ unerkannt geblieben. Dabei hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Entscheidung vom 5. Februar 2013 (Akz.: VI ZR 363/11) ausdrücklich festgestellt, dass die Standkosten für ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug zu erstatten sind. Der Kostenmaßstab ist dabei in Höhe der Kosten anzusiedeln, für die bei anderen gewerblichen Abstellanbietern eine Unterbringung möglich ist. Die Rechtsprechung hat Standkosten in Höhe von 7,50 bis 8 Euro pro Tag für eine Unterbringung auf dem Freigelände und 10 bis 12 Euro pro Tag für eine Unterbringung in einer Halle zuerkannt. Eine Hallenunterbringung ist dabei nur dann notwendig und erforderlich, wenn aufgrund des unfallbedingt eingetretenen Schadens zu befürchten ist, dass Witterungseinflüsse zu einer Schadenserweiterung führen.

Regeln zur Warnpflicht
Eine Warnpflicht aufgrund des Anfalls höherer Kosten trifft den Geschädigten nur, wenn der Versicherer zur Vermeidung höherer Kosten durch eine schnellere Zahlung reagieren kann. Für den Geschädigten gilt auch in diesem Bereich die Schadensminderungspflicht, nach der er gehalten ist, unnötigen Schaden vom Versicherer fernzuhalten. In Hinblick auf die Standkosten ist er also nach Bekanntgabe des Restwerts zu einer zügigen Veräußerung verpflichtet. Im Reparaturfall hingegen kann eine Pflicht zur Warnung bestehen, wenn er aus eigenen Mitteln zur Zahlung nicht fähig ist und die Haftungszusage der Versicherung nicht vorliegt.

Die Dauer der erstattungsfähigen Standgeldkosten endet mit Veräußerung beziehungsweise Reparaturbeginn des Fahrzeugs. Im letzteren Fall gehören die Kosten des Aufenthalts des Fahrzeugs während der Instandsetzung zu den Reparaturkosten, da gerade Sinn des Aufenthalts die kostenpflichtige Reparatur ist.

Bei der Vielzahl nicht verkehrsfähig beschädigter Fahrzeuge ist es daher verwunderlich, dass in der Praxis der Anfall von Standkosten so gering ausfällt.

Autorin:
Claudia Busch,
Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht,
Kanzlei arr rechtsanwälte, Düsseldorf


BGH, Entscheidung vom 5. Februar 2013, Akz.: VI ZR 363/11

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


BMW Serviceleiter (m/w/d)

Heidenheim an der Brenz

-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.