Interview: Rocco Swantusch/Autoflotte
Die Informationen über den eigenen Fuhrpark dürften demnächst auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) interessieren. Bis zum 5. Dezember müssen Firmen ab einer gewissen Größe oder bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand von mindestens 25 Prozent an dem Unternehmen eine Energie-Bilanz vorlegen. Das schließt die Flotte mit ein. Wichtige Fragen zum sogenannten Energie-Audit klärt das Autoflotte-Interview mit dem BAFA:
Welche Firmen sind vom Energie-Audit betroffen?
Nach dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) obliegt den Unternehmen die Prüfung, ob sie die Kriterien eines Nicht-KMU (nicht kleines oder mittleres Unternehmen) erfüllen und in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Zur Einordnung eines Unternehmens als Nicht-KMU sind die Mitarbeiterzahlen und die finanziellen Schwellenwerte zu berücksichtigen. Ferner sind eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen sowie verbundene Unternehmen und Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand zu unterscheiden. Ist das Unternehmen nicht eigenständig, sondern Partner oder Teil von anderen Unternehmen oder hält selbst Anteile, ist dies bei der Beurteilung der KMU-Eigenschaft zu berücksichtigen. Es ist daher in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich. Konkret heißt dies, dass nur Firmen betroffen sind, die nicht als kleines oder mittleres Unternehmen gelten. Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat. Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen auch dann bereits, wenn 25 Prozent oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
Inwiefern muss eine Firma die eigenen Firmenwagen im Energie-Audit festhalten?
Zur Erfassung der Energieverbräuche ist es unerheblich, ob sich die Fahrzeuge im Eigentum befinden oder geleast sind. Die Verbräuche fallen für das Unternehmen an, welches die Fahrzeuge nutzt und somit müssen diese auditiert werden. Bei dem Transport müssen Energieverbräuche von Dienstwagen nicht berücksichtigt werden, welche durch Mitarbeiter auch privat genutzt werden.
Wie kann ich selbst als Firma das Energie-Audit durchführen?
Das Energie-Audit kann sowohl von externen Personen wie auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 8b EDL-G erfüllt sind. Wird das Energie-Audit von unternehmensinternen Personen durchgeführt, so dürfen diese Personen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energie-Audit unterzogen wird. Dies schließt nach Sinn und Zweck der Regelung nicht aus, dass es der Energiebeauftragte oder Energiemanager des Unternehmens ist, der das Energie-Audit durchführt, da in einem solchen Fall – anders als bei einer Beteiligung an operativen Tätigkeiten – kein Interessenskonflikt zu erwarten ist. Um zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich auf der BAFA Homepage registrieren. Um sich als Berater zu registrieren, müssen Sie ein elektronisches Verfahren durchlaufen. Bitte nutzen Sie hierzu das elektronische Formular (https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/content/login.xhtml). Die Anerkennungsvoraussetzungen können Sie unter folgendem Link nachlesen: http://www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/hinweise_registrierung_Energie-Auditoren.pdf
Wie wird ab dem 5. Dezember 2015 geprüft, ob eine Firma das Energie-Audit durchgeführt hat?
Die Energie-Auditpflichtigen Firmen werden von uns angeschrieben und müssen uns dann alle relevanten Unterlagen zur Nachweiskontrolle zukommen lassen.
Kann ich als Firma eine Fristverlängerung beantragen? Gibt es bei Verstößen eine Übergangszeit mit Kulanzregelungen?
Zunächst gilt grundsätzlich, dass alle Nicht-KMU verpflichtet sind bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energie-Audits zu werden. Das Gesetz sieht auch keine Möglichkeiten vor, Ausnahmen oder Befreiungen auszusprechen. Wir haben innerhalb des Bußgeldverfahrens aber Ermessensspielräume, sodass wir es berücksichtigen können, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie zum Beispiel viele Beratungsunternehmen angefragt haben und schriftliche Absagen erhalten haben. Es kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden, wenn das Energie-Audit nicht/nicht richtig/nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde, oder wenn ein Unternehmen wahrheitswidrig behauptet, ein KMU zu sein. Das BAFA hat bei der Verhängung von Bußgeldern pflichtgemäßes Ermessen. Das BAFA wird somit bei der Entscheidung über ein Bußgeld prüfen, ob es dem Unternehmen auch vor dem Hintergrund der verspäteten Umsetzung der EU-Vorgaben durch die Bundesregierung in zumutbarer Weise möglich war, das Energie-Audit fristgerecht umzusetzen. Bei dauerhafter Nicht-Erfüllung der Pflicht können mehrere Bußgeldbescheide erlassen werden.