Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste sich mit einem Fall beschäftigen, der die Haftungsfrage für einen Autoschaden klären sollte. Darauf machte der Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA) im Januar aufmerksam.
Folgenden Hergang und die dazugehörigen Vorort-Situation sorgte für den Streit: Ein Pkw befuhr nachts die Baustelle eines Autobahnabschnittes. Der Standstreifen diente an der Stelle als Fahrbahn. Dort geriet der Skoda in ein circa 20 Zentimeter tiefes Schlagloch. Die Folge: ein Achsschaden. Die Reparatur kostete den Autofahrer 2.200 Euro. Das Schlagloch war an einem verschlossenen Schacht entstanden. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (NRW) hatte die zu überfahrenden Gullys mit Eisendeckeln versehen und mit Bitumen sowie einer Asphaltschicht aufgefüllt. An der Unfallstelle hielt diese Füllung nicht, sondern brach zum Teil heraus. Deswegen bildete sich das Schlagloch.
Gutachter bringen Beleg
Ein Gutachten lieferte dem Gericht die Argumente, um das Land NRW zum Schadenersatz zu verurteilen. Das Schriftstück belegte, warum das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Denn die Sachverständigen kamen in ihre Beurteilung zu dem Ergebnis: Das Schlagloch sei die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle. Der Landesbetrieb habe nach ihrer Ansicht die falsche Schachtabdeckung gewählt, damit diese risikofrei den zu erwartenden Verkehrsaufkommen standhalten kann. Dabei hätten man andere, sichere Methoden wie das Herstellen provisorischer Schachtabdeckungen aus Schnellbeton anwenden können, monierten die bestellten Gutachter.
Der Landesbetrieb ist für die Verkehrssicherungspflichtverletzung verantwortlich, entschied daher das Gericht. Dieser sei eine Fachbehörde, die wissen müsse, wie man verschiedene provisorische Schachtabdeckungen herstellt, fanden die Richter. Sie sahen kein Mitverschulden des Autofahrers. Dieser konnte das Schlagloch nicht erkennen, heißt es sinngemäß in der Urteilsbegründung. (kak)