_ Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört in der Regel nicht zur Nebenleistung des Versicherungsmaklers. Sie ist vom Begriff der Rechtsdienstleistung erfasst.
BGH, Entscheidung vom 14.1.2016, Az. I ZR 107/14, VuR 2016, 349
_ Die Schadenregulierung im Auftrag des Versicherers gehört in der Regel nicht zur Nebenleistung des Versicherungsmaklers. Sie ist vom Begriff der Rechtsdienstleistung erfasst.
BGH, Entscheidung vom 14.1.2016, Az. I ZR 107/14, VuR 2016, 349
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