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Unfall mit NATO-Fahrzeug: Fallstricke bei der Regulierung

22.11.2017 14:48 Uhr
Verkehrsunfall
Bei Unfällen mit ausländischen NATO-Fahrzeugen hilft die Grüne Karte nicht weiter.
© Foto: ADAC

Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen kann die Schadenabwicklung besonders kompliziert sein. Das gilt vor allem, wenn ein NATO-Auto beteiligt ist. Betroffene sollten besonders auf die Einhaltung der gesetzlichen Fristen achten.

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Wer in Deutschland in einen Autounfall mit einem ausländischen Fahrzeug verwickelt ist, reguliert den Schaden mit Hilfe der Grünen Karte. Kollidiert man jedoch mit einem Militärfahrzeug, gelten andere Regeln, wie nun ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Hamm erfahren musste.

Während bei den meisten Unfällen mit ausländischen Autos in Deutschland die Schadenabwicklung über das Büro Grüne Karte in Berlin gemanagt wird, ist für NATO-Fahrzeuge – zunächst nicht unbedingt naheliegend – die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zuständig. Und zwar je nach Unfallort ein anderes Regionalbüro. Bei der Geltendmachung von Schäden muss zudem eine 90-Tages-Frist eingehalten werden. Geregelt ist das im sogenannten NATO-Truppenstatut.

In dem verhandelten Fall hatte ein deutscher Autofahrer die Dreimonatsfrist nicht beachtet. Vor allem, weil er aus Unwissenheit zunächst das Büro Grüne Karte sowie einen privaten internationalen Schadenabwicklungsdienst kontaktiert hatte. Beide Organisationen verwiesen ihn nicht an die korrekte Adresse.

Die Richter werteten die daraus resultierende Verzögerung allerdings noch nicht als schuldhaft. Denn von einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger könne keine Kenntnisse über das gebotene Vorgehen bei der Abwicklung von sogenannten Truppenschäden erwartet werden. In solchen Fällen greift daher eine neue zweiwöchige Frist, sobald der richtige Adressat der Forderungen ausfindig gemacht wurde. Weil der zwischenzeitlich hinzugezogene Anwalt des Autofahrers diese allerdings verpasste, verfielen die Ansprüche aus dem Unfall. Sie seien damit endgültig nicht mehr durchsetzbar, so das Gericht (Az.: 11 U 138/16). (sp-x)

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