Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. September 2010 (VIII ZR 61/09) entschieden, dass der Begriff "Vorführwagen" keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs enthält. Unter einem Vorführwagen sei ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung – also Besichtigung und Probefahrt – gedient habe und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasse hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen, so die Richter. Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden sei, dass es sich um ein neueres Fahrzeug handele, beruhe dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt werde und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliege. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens könne angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil gekauft. In dem Kaufvertrag war das Fahrzeug als "Vorführwagen zum Sonderpreis" ausgewiesen. Die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage forderte der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 Euro. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Oberlandesgericht auf die Berufung des Verkäufers hin die Klage schließlich ab. Auch der BGH erkannte keinen Sachmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. (se)