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Urteil: DSGVO steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen

30.10.2019 14:09 Uhr
Urteil: DSGVO steht Fahrtenbuchauflage nicht entgegen
Ein gutes Strafzettel-Management ist das A und O.
© Foto: Christoph Hardt/Geisler Fotopress/Picture Alliance

Fahrzeugnutzer können sich Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht dadurch entziehen, indem der Arbeitgeber sich gegenüber der Bußgeldbehörde oder der ermittelnden Polizei auf die Datenschutz-Grundverordnung beruft.

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Von Inka Pichler-Gieser

Seit dem Start der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai vergangenen Jahres schwelt unter vielen Dienstwagennutzern die Ansicht, dass deren Privatdaten (Name, Anschrift) nicht herausgegeben werden dürfen, da es sich hierbei um einen Datenschutzverstoß handeln würde. Genau über einen solchen Fall hat das Verwaltungsgericht (VG) Regensburg mit Urteil vom 17. April 2019 (Az. RN 3 K 19.267) entschieden.

Die Bußgeldbehörde hatte einen Fuhrpark in seiner Haltereigenschaft als Zeugen aufgefordert, den Fahrzeugführer aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu benennen und dessen Personalien mitzuteilen. Das Untenrehmen teilte nach mehreren Anläufen nur mit, man kenne die Personalien der Fahrerin, gebe sie aber aufgrund Datenschutzrechts nicht heraus.

Da die Fahrzeugführerin nicht binnen der gesetzlichen Verjährung festgestellt werden konnte, verhängte das Landratsamt für das Auto sowie ein etwaiges Ersatzfahrzeug eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage. Hiergegen wandte sich nun der Fuhrparkbetreiber. Die Fahrerin sei bekannt gewesen und hätte nach Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können. Nach den Maßgaben der EU-DSGVO, die verbindlich durchzusetzen sei, dürften die Mitarbeiterdaten auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden.

Das VG Regensburg bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage, ein Datenschutzverstoß bestehe nicht. Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als erfüllt.

Bei Firmenfahrzeugen ist im Wesentlichen maßgeblich, dass es in der Sphäre der Leitung des Betriebs liegt und deren Aufgabe ist sicherzustellen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ermittelt werden kann, welcher Person zu einem bestimmten Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug überlassen worden ist. Die EU-DSGVO findet für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei im Bereich der Ermittlung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten von vornherein wohl schon keine unmittelbare Anwendung. Selbst bei Anwendbarkeit der DSGVO wäre ein Fahrzeughalter zur Herausgabe personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berechtigt, wenn dies zur Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers erforderlich ist; die Datenschutz-Grundverordnung steht demzufolge dem präventiv angeordneten Führen eines Fahrtenbuches nicht entgegen.

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