Die Kosten eines vorgerichtlichen Privatgutachtens gehören nur ausnahmsweise zu den im Rahmen des § 91 I S.1 ZPO zu erstattenden Kosten. Auf dieses aktuelle Urteil des OLG Bamberg hat jetzt der ADAC in seinem Adajur-Newsletter hingewiesen. Für die Erstattungsfähigkeit genüge es demnach nicht, wenn ein Gutachten irgendwann in einem Rechtstreit verwendet wird, sondern das Gutachten müsse mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Dies sei nicht der Fall, wenn eine erstmalige Klageandrohung erst nach der Fertigstellung des Privatgutachtens erfolgt. (red) Oberlandesgericht Bamberg, Aktenzeichen 5 W 51/08