Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Handschuhfach oder überhaupt im Pkw stellt eine Änderung der Gefahrenlage dar, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite des vom Versicherer mit Vertragsschluss übernommenen Durchschnittsrisikos hält. Es ist dem Versicherer nicht zuzumuten, dass dieses Risiko von vornherein als in die Kfz-Kaskoversicherung einkalkuliert betrachtet wird. Gegebenenfalls ginge dies im Ergebnis zu Lasten sämtlicher Versicherungsnehmer, weil die Versicherungsunternehmen das zusätzliche Risiko letztlich nur durch eine Erhöhung der Beiträge auffangen könnten. Für den Fall eines gelegentlich, kurzfristig oder einmalig im Fahrzeug zurückgelassenen Kfz-Scheins sieht die Rechtsprechung dagegen keine Gefahrerhöhung. Oberlandesgericht Celle, Aktenzeichen 8 U 62/07