Ein Parkplatzbetreiber muss die Fläche außerhalb der gekennzeichneten Parkbuchten nicht von Hindernissen freihalten. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) in Saarbrücken hervor. Nach Auffassung des Gerichts verletzt er daher seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn ein Fahrzeug mit Hindernissen kollidiert, die außerhalb der Parkfläche liegen. Dies gelte auch dann, wenn die ausgewiesene Fläche für das jeweilige Fahrzeug zu knapp bemessen sei. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Autobesitzers ab. Die Ehefrau des Mannes hatte den Wagen rückwärts eingeparkt und war dabei mit dem Heck gegen einen Baumstumpf gestoßen, der in einer Böschung außerhalb der markierten Parkfläche war. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Parkplatzbetreiber müsse für den Schaden aufkommen. Anders als das Landgericht Saarbrücken, das der Klage stattgegeben hatte, bewerteten die Richter die Lage. Die Verkehrssicherungspflicht beginne erst dort, wo Gefahren eintreten, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht rechnen müsse. Ein Baumstumpf an einer Böschung sei nicht ungewöhnlich. Außerdem dürfe sich ein Autofahrer nur darauf verlassen, innerhalb der markierten Parkfläche sein Fahrzeug "hindernisfrei" einparken zu können. (dpa) Saarländischen Oberlandesgerichts, Aktenzeichen 4 U 114/08-37