Verhalten bei Wildunfall: Diese Fehler können teuer werden

05.10.2026 15:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wildunfall, Unfall
Der Wildunfall zählt zu den Klassikern, der den wenigsten begegnet, aber im Ernstfall einige Fragen aufwirft.
©Foto: ArtmediaworX/stock.adobe

Reh, Wildschwein oder Fuchs vor dem Auto – und schon ist es passiert. Doch ob Teil- oder Vollkasko für den Schaden aufkommt, hängt von entscheidenden Details ab. Was Autofahrer wissen müssen.

Von Dr. Michael Ludovisy

Herbstzeit bedeutet, die Dämmerung beginnt wieder früher zur Hauptverkehrszeit am Abend. Dies bedeutet aber auch, dass das Risiko in einen Wildunfall verwickelt zu werden, deutlich zunimmt; insbesondere in ländlichen Bereichen.

Für die Begleichung des Schadens am eigenen Fahrzeug kommen sowohl die Teilkaskoversicherung als auch die Vollkaskoversicherung auf. Hierbei ist zu beachten, dass beide unterschiedliche Leistungen erbringen und jeweils andere Bedingungen gelten. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung reicht nicht aus.

Die Teilkasko übernimmt in der Regel die Kosten für Reparaturen am Fahrzeug nach einem Wildunfall, der durch Kollision mit einem Wildtier entstanden ist. Es gibt aber Einschränkungen hinsichtlich der am Unfall beteiligten Tiere. Die Teilkasko greift nur bei Schäden durch Haarwild wie z.B. Rehe, Hirsche, Wildschweine, Füchse oder Hasen.

Wer es genauer wissen möchte, der schaut in das Bundesjagdgesetz. Nach § 2 BJagdG zählen zum Haarwild unter anderem: Wisent, Elch, Rot-, Dam-, Sika- und Rehwild, Gams-, Stein- und Muffelwild, Schwarzwild, Feld- und Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wolf, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs und Fischotter.

Die Teilkasko deckt grundsätzlich keine Schäden, die durch Kollisionen mit Haustieren oder anderen nicht wildlebenden Tiere verursacht wurden. Einige Versicherer erweitern jedoch den Schutz inzwischen auf verschiedene Tierarten, einschließlich Nutztiere wie Kühe oder Pferde. Wieder andere Versicherer decken Zusammenstöße mit Tieren jeglicher Art. Es lohnt sich daher unbedingt, die Leistungen der einzelnen Versicherer zu vergleichen und gegebenenfalls sogar die Versicherung zu wechseln.

Probleme mit der Regulierung in der Teilkasko entstehen meist dann, wenn es um Folgeschäden durch Ausweichmanöver geht, bei denen kein Tier berührt wurde. Folgeschäden durch ein Ausweichmanöver ohne Berührung des Tieres sind in der Regel nur über die Vollkasko abgedeckt. Ist nicht beweisbar, dass der Schaden durch den Zusammenstoß mit Tieren/Wild oder infolge von Ausweich- oder Bremsmanövern entstanden ist, kann dieser gegebenenfalls über die Vollkasko reguliert werden.

Für diese Fälle ist also eine Vollkaskoversicherung hilfreich; sie bietet einen umfassenderen Schutz, da sie nicht nur Schäden durch Wildunfälle abdeckt, sondern auch Schäden, die durch selbstverschuldete Unfälle entstehen. Besonders hervorzuheben ist, dass die Vollkaskoversicherungen etwa bei einem Totalschaden eines Neuwagens (einige Versicherungen auch bei jungen Gebrauchtwagen) den Neu- oder Kaufpreis erstatten.

Interessant sind die verschiedenen Angebote der Versicherer auch in Bezug auf etwaige Rückstufungen des Versicherungsvertrages. Übernimmt den Wildschaden zum Beispiel die Teilkasko, ändert sich die Einstufung in der Regel nicht. Greift bei dem Wildschaden die Vollkasko, kann je nach Vertrag eine Rückstufung erfolgen. Zurückkommend auf die Haftpflichtversicherung gilt: Wickelt nach einem Wildunfall die eigene Haftpflicht Schäden anderer Verkehrsteilnehmer ab, erfolgt ebenfalls eine Höherstufung.

Sonderfall: Wildschaden ohne Berührung

§ 83 Abs.1 VVG (Aufwendungsersatz)

Der Versicherer hat Aufwendungen des Versicherungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen

Der berührungslose Wildschaden ist kein Teilkaskofall. Der Geschädigte bleibt aber trotzdem nicht unbedingt ohne finanziellen Schutz. Bei einem Wildunfall ohne Berührung greifen oft sog. Rettungskosten nach § 83 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), meist sogar ohne Selbstbeteiligung. An dieser Stelle wird es argumentativ spitzfindig. Ein Schaden als Folge eines Ausweichversuches ohne Berührung kann aber trotzdem der eingetretene Unfallschaden über den Gedanken der Rettungskosten nach §§ 82, 83 VVG erstattungsfähig sein. § 83 VVG regelt den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Aufwendungen, die zur Abwendung oder Minderung eines Schadens gemacht werden. Nach § 83 Abs. 1 VVG hat der Versicherer Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu erstatten, selbst wenn diese erfolglos bleiben, sofern der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.

§ 83 VVG ist besonders relevant, wenn Versicherungsnehmer sofortige Maßnahmen zur Schadensminderung ergreifen. Entscheidend ist dabei, dass der Versicherungsnehmer eine zielgerichtete und bewusste Rettungshandlung vorgenommen hat. Dies kann bei einem Wildunfall auch der Vermeidungsversuch durch ein Ausweichmanöver sein; selbst dann, wenn der Versuch letztlich scheitert und es etwa zu einem Unfall mit Berührung der Leitplanke oder Schlimmeren kommt. Panische, schreckhafte oder unkoordinierte Ausweichmanöver unterfallen nicht den Rettungskosten nach § 83 VVG.

Der Anspruch auf Rettungskostenersatz ergibt sich nicht aus dem Versicherungsvertrag, sondern folgt direkt aus dem Gesetz (§§ 82, 83 VVG). Aus diesem Grund wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in der Regel auch nicht abgezogen. Die Rechtsprechung ist an dieser Stelle aber nicht einheitlich. Mal wird von den Gerichten eine Selbstbeteiligung abgezogen, ein anderes Mal nicht.

Es ist nach alledem somit auch nicht zu unterschätzen, wie der Unfallhergang der Versicherung geschildert wird.

Beweislast kommt entscheidende Bedeutung zu

Bei einem Rechtsstreit mit der Versicherung wegen ihrer Eintrittspflicht kommt der Beweislast eine entscheidende Bedeutung zu. Die Beweislast bei Wildschäden liegt bei den Klägern, die die Schäden melden und nachweisen müssen, dass es sich um einen Wildschaden handelt. Dies kann durch Zeugen, Spuren oder Fotos belegt werden. Bei der Teilkaskoversicherung muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass es sich um einen Wildunfall gehandelt hat. Dies wird mitunter auch bei den zuvor erwähnten Rettungshandlungen im Sinne von § 83 VVG schwierig, denn auch hier muss der Versicherte belegen, dass er wegen einem Tier ausgewichen ist.

Welche Versicherung sollte man im Hinblick auf mögliche Wildschäden abschließen? Die Wahl zwischen Teilkasko und Vollkasko hängt von individuellen Bedürfnissen und der Häufigkeit von Wildunfällen in der Region, in der man sich bewegt ab. Wer in einem Gebiet mit vielen Wildtieren lebt oder häufig auf Landstraßen unterwegs ist, sollte neben der Teilkaskoversicherung auch eine Vollkaskoversicherung in Erwägung ziehen, um sich vor den finanziellen Folgen eines Wildunfalls besser zu schützen. Es ist dabei ratsam, die verschiedenen Angebote der Versicherungsgesellschaften zu vergleichen und sich über die genauen Leistungen und Bedingungen zu informieren, um die passende Versicherung zu finden.


Wildunfall Urteile

Mangelnder Beweis einer Berührung mit einem Tier bei einem Verkehrsunfall

Im Rahmen der Teilkaskoversicherung hat der Versicherungsnehmer, der sich auf den Versicherungsfall „Zusammenstoß mit Tieren“ beruft, zu beweisen, dass es zu einer Berührung des Kraftfahrzeugs mit dem Tier gekommen ist und diese Berührung den Unfallschaden verursacht hat.

Dabei können Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des Versicherungsnehmers den Nachweis eines solchen Versicherungsfalls ausschließen. Als Rettungskosten ersatzfähig sind die ursächlichen Folgen von Fahrmanövern, die der Fahrer zur Vermeidung des Versicherungsfalles für erforderlich halten durfte (Hinweis: Was er als erforderlich halten durfte entscheidet im Nachhinein zuletzt das Gericht) (OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.08.2026, Az. 5 U 31/25, NJW Spezial 2026, 554)

Autofahrer müssen Kosten für Bergung und Entsorgung von Unfallwild nicht erstatten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr aufgehoben, mit denen Fahrzeugführer zur Kostenerstattung für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen wurden, die nach einer Kollision mit dem Fahrzeug der jeweiligen Kläger im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben waren. Eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer besteht nicht, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aneignen darf. (VG Hannover, Entscheidung vom 29.3.2017, Az. 7 A 5245/16)

Verendetes Tier

Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im öffentlichen Straßenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG). (OVG Lüneburg, Entscheidung vom 22.11.2017, Az. 7 LC 35/17)



Das ist bei einem Wildunfall zu tun

Neben der üblichen Absicherung der Unfallstelle und der Verständigung der Polizei bei Personenschäden muss auch der Jagdberechtigte verständigt werden; im Zweifel durch die Polizei. In keinem Fall ist es erlaubt, ein getötetes oder verletztes Wildtier mitzunehmen. Das Mitnehmen eines Wildtiers stellt eine Straftat dar, die als Wilderei eingestuft wird. Wer ein Wildtier anfährt, sollte es auch nicht mit nach Hause nehmen, um es gesund zu pflegen. Die Polizei sollte umgehend informiert werden. Diese leitet alle weiteren notwendigen Maßnahmen ein.

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