Für das Versicherungsrecht in Deutschland ist ein Unfall auf dem Weg zum Büro fast mit einem Arbeitsunfall gleichzusetzen. Im Extremfall bedeutet dies, dass die Berufsgenossenschaft eine lebenslange Rente zu zahlen hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Fahrer seine Verletzungen durch riskante Fahrweise selbst verschuldet hat. Das hat jetzt das Bundessozialgericht nach jahrelangem Rechtsstreit (Az.: B 2U 1/07 R) entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Mann durch rücksichtsloses Drängeln, Rasen und Überholen einen Unfall verschuldet, bei dem er und andere verletzt wurden und es zu einer Verurteilung durch das zuständige Amtsgericht kam. Zwar handele es sich um einen Wege-Arbeitsunfall, so das Bundessozialgericht, eine Entschädigung stehe dem Raser jedoch nicht zu. Die Richter stützten sich dabei auf §101 des Sozialgesetzbuches IV: Verursacht der Versicherte den Versicherungsfall, das entweder ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist, dann können alle Versicherungsleistungen verweigert werden. Die Amokfahrt des Anspruchstellers sei als vorsätzliches Vergehen zu werten und habe den Mann deshalb seine Rente gekostet, so die Richter. (kt)