Der Geschädigte eines Unfalls ist berechtigt, gemäß der eindeutigen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung des vorherigen Zustands (Reparatur) den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Daran ändert auch die anders lautende Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht nichts. Diese Entscheidung kann nicht auf das Deliktsrecht übertragen werden. Es besteht auch kein Anlass zu einer entsprechenden Rechtsfortbildung.
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung v. 8.11.2019, Az. 22 U 16/19, zfs 2020, 264