_ Wird der betroffene Halter wegen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO erst mehr als zwei Wochen nach dem Vorfalltag von der Verwaltungsbehörde befragt, ist eine Überbürdung der Kosten nach § 25a StVG nicht gerechtfertigt.
AG Tiergarten, Entscheidung v. 27.42016, Az. 290 OWi 389/17, DAR 2018, 398