Kommt es zu einem für den nichtangeschnallten Beifahrer tödlichen Unfall, weil der Fahrzeugführer am Steuer eingeschlafen ist, müssen sich die unterhaltsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen. Anspruchsvoraussetzung (für § 844 II BGB) ist, dass sich der Tod des (unterhaltspflichtigen) Beifahrers als "zurechenbare Folge der unerlaubten Handlung" des Fahrers darstellt. Ohne das Einschlafen wäre es nicht zum tödlichen Ausgang gekommen; der Beifahrer hätte die Fahrt ungeachtet seines Nichtanschnallens unbeschadet überstanden. Die Verletzung der Anschnallpflicht wäre nicht zum Tragen gekommen. Der Verstoß gegen die Anschnallpflicht führt zu einem Mitverschulden von 1/3.
(OLG Koblenz, Entscheidung vom 7.1.2020, Az. 12 U 518/19, NJW Spezial 2020, 298)