_ Das Thema "Illegale Straßenrennen" ist ebenso brisant wie aktuell. Vor nunmehr rund einem Jahr wurden härtere Strafen für Raser, Teilnehmer und Veranstalter illegaler Autorennen beschlossen. Dies war bisher kein eigener Straftatbestand. Nach bis zum 16. Oktober 2017 geltendem Recht wurde die Teilnahme an Rennen im Straßenverkehr nur als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Neue Gesetzeslage
Da die bisherige Sanktionsmöglichkeit nach Ansicht des Gesetzgebers nicht ausgereicht hat, wurde ein neuer Straftatbestand ins Leben gerufen: § 315d StGB (siehe: "Im Detail"). Die meisten Tatbestandsmerkmale kann man aus dem bisherigen Ordnungswidrigkeitentatbestand entsprechend übernehmen. So ist zum Beispiel ein Rennen im Sinne des vormaligen § 29 Absatz 1 StVO"ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird". Neu ist - abgesehen davon, dass aus einem Ordnungswidrigkeits- ein Verbrechenstatbestand wurde -, dass auch derjenige, der im Hintergrund bleibt und nicht am Rennen teilnimmt, selbst strafbar ist. Ferner auch der einzelne Raser, der nicht gegen einen anderen Teilnehmer fährt.
Kampf gegen sich selbst
Gerade das sogenannte Eigenrennen gemäß § 315d I Nr. 3 StGB wirft im Kern eine große Frage auf: Wie fährt man Rennen gegen sich selbst? Hierzu gibt es nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung. Das Landgericht Stade hat im Hinblick auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis mit Beschluss vom 4. Juli 2018 (Az. 132 Qs 88/18) entschieden: "Für die Annahme eines Rennens i.S. von § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist erforderlich, dass der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt." Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch wenn sie erheblich sind - nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein. Strafbar soll sein, wer "objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt". Nach Auffassung der Kammer dient der Autoverkehr und ein Überholvorgang regelmäßig dem "möglichst" schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des neuen Straftatbestandes zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss.
Führerschein ist schnell weg
Einem Beschuldigten kann bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wird, zieht die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Beschuldigte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Im Detail - Das sagt das Gesetz
§ 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen(1) Wer im Straßenverkehr- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.