Die neue Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) ist gerade mal zwei Monate alt, da macht der Hersteller Opel mit einer "lebenslangen Garantie" Schlagzeilen. Auch wenn es sich im Prinzip um eine Anschlussgarantie handelt, wirft das mit großem Marketingrummel eingeführte Qualitätsversprechen die Frage auf, ob Opel damit nicht den freien Werkstätten und dem freien Teilehandel in einer Weise das Wasser abgräbt, die die Brüsseler Wettbewerbshüter auf den Plan rufen müsste. Bereits vor gut vier Jahren hatte das OLG Düsseldorf über das "5-Sterne-Premium-Paket" zu entscheiden, das bei Kauf eines Neuwagens der Marke Chrysler, Jeep oder Dodge umfangreiche Serviceleistungen (inklusive Wartungsarbeiten) ohne Zusatzkosten garantierte. Ergebnis: Bei einer Begrenzung auf vier Jahre und 50.000 km, wie im zu entscheidenden Fall, stellt das Angebot keinen Wettbewerbsverstoß dar. Schon damals rückte das Gericht ein bis heute weit verbreitetes Vorurteil über Sinn und Zweck der GVO zurecht: Die Regeln wurden nicht deshalb eingeführt, um freien Teilehändlern und freien Werkstätten bessere Wettbewerbschancen zu verschaffen. "Zielsetzung der Verordnung ist es, dem europäischen Endverbraucher Vorteile zu erbringen", stellt das Urteil von 2006 klar (Az.: VI-U (Kart) 15/06). Das Chrysler-Angebot "verschafft – veranlasst durch den Wettbewerb mit den anderen Kraftfahrzeugherstellern – den Endverbrauchern zweifellos Vorteile, weil diese gewisse Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die sie sonst selbst bezahlen müssten, kostenlos erhalten." Allerdings räumten die Düsseldorfer Richter ein, dass nicht nur die kurzfristigen wirtschaftlichen Vorteile des Kunden bewertet werden dürften, sondern auch die langfristigen Auswirkungen in Betracht gezogen werden müssen. "Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass der Kfz-Servicemarkt durch sogenannte Inklusiv-Pakete nicht zerstört werden darf. Das Chrysler-Paket war auf eine Laufzeit von vier Jahren befristet. Im Fall eines Servicepaketes mit längeren Laufzeiten, oder bei einem parallelen Vorgehen mehrerer OEMs – insbesondere von Volumenherstellern – könnte ein Gericht durchaus zu dem Ergebnis der Kartellrechtsverletzung kommen", erklärte GVO-Spezialist Dr. Thomas Funke vom Kölner Büro der Sozietät Osborne Clarke. Wartung nach "Herstellervorgabe" Neben dem oben erwähnten Kundenvorteil sprechen derzeit allerdings viele Punkte dafür, dass Opels neues Qualitätsversprechen nicht gegen europäische Wettbewerbsregeln verstößt. Trotz der Bezeichnung bewegt sich die Gültigkeit durchaus im Rahmen anderer Herstellergarantien (begrenzte Laufleistung, nicht inkludierte Verschleiß- und Unfallreparaturen). Der Hersteller besteht bei der jährlich fällig werdenden Verlängerung beim Opel-Betrieb zwar auf den Nachweis der regelmäßigen Wartung nach "Herstellervorgabe", diese muss aber nicht zwangsläufig im eigenen Servicenetz durchgeführt worden sein. Dies zumindest erklärte ein Opel-Sprecher am Freitag gegenüber asp-Online. In der Werbung fehlt dieser Hinweis, denn mit der neuen Garantie will der Hersteller schließlich nicht nur Marktanteile im Neuwagenhandel, sondern auch im Service zurückerobern. (ng)