Steht fest, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO (einzuhaltender 50-Meter-Abstand nachfolgender Lkw) verstößt, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis. Bremst auf der Autobahn der vorausfahrende Pkw ohne Not abrupt ab und fährt daraufhin der ohne Einhaltung des 50-Meter-Sicherheitsabstands einhaltende Lkw auf, kommt eine Haftungsverteilung von ¹/3 zu ²/3 zu Lasten des Lkw-Fahrers in Betracht. Ähnliche Haftungsverteilungen sind durchaus auch bei Unfällen unter Pkw nicht auszuschließen. Der in der Rechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis gilt nicht unumstößlich.
OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 9.3.2021, Az. 23 U 120/20, NJW 2021, 2128