Hat der Leasingnehmer einen Vollkaskoversicherungsvertrag zum Neuwert abgeschlossen und nach einem Versicherungsfall den Neuwert erhalten, so steht dem Leasinggeber die gesamte Neuwertentschädigung zu. Dies gilt auch, wenn der Ablösewert nach dem Leasingvertrag geringer ist.
OLG Köln, Entscheidung v. 16.8.19, Az. 6 U 42/19, zfs 2020, 319