Aufschlag für Kleinersatzteile
Urteil | Es ist gängige Praxis, dass Gutachter einen pauschalen Aufschlag für Kleinersatzteile ansetzen, der aber von den Versicherungen gern gekürzt wird. Zu Recht? Eine Entscheidung des Amtsgerichts Erlangen.
— Viele Leser werden sich die Sachverständigengutachten im Detail ansehen. Spätestens seit den vergangenen Jahren, in denen regelmäßig anhand von Prüfberichten Kürzungen seitens der Versicherungsbranche vorgenommen wurden. Wir berichteten darüber bereits in der Serie „Streitpunkte bei fiktiver Abrechnung“.
Folglich wird man in den Gutachten oftmals eine Zeile mit dem Inhalt „pauschaler Aufschlag für Kleinersatzteile“ entdecken. Diese Position wurde nunmehr in dem zugrunde liegenden Fall ebenfalls von der Versicherung gekürzt, wobei es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt. Folglich ist die Frage für Fremdgutachten, aber auch für Kostenvoranschläge oder Kostenaufstellungen aus firmeneigenen Werkstätten relevant.
Gerichtliche Entscheidung | Der beklagte Versicherer kürzte den erforderlichen Reparaturbetrag des geschädigten Flottenbetreibers unter anderem um die Position „2 Prozent für Kleinersatzteile“. Sie stützte sich damit auf das Argument, dass dieser pauschale Aufschlag nicht gerechtfertigt sei, da das Gutachten bereits diverse Kleinteile aufführte. Zu Unrecht, wie nun das Amtsgericht Erlangen mit seinem Urteil vom 16.02.2012, Az. 3 C 1956/11, entschied: „Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken daran, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde.“
Diese Entscheidung ist denklogisch die richtige. Die Versicherer mögen andernfalls darlegen, wie ein Fahrzeug ohne Kleinersatzteile und Verbrauchsmaterial repariert werden soll oder ob diese seitenweise exakt bis zu jedem Tropfen Öl aufgeführt werden sollen. Dies wiederum würde die Arbeitszeit des Gutachters und der Reparaturwerkstatt erhöhen, sodass dort im Gegenzug deutlich höhere Kosten anfallen würden.
Praxistipp | Um derartigen Kürzungen vorzubeugen, ist es ratsam, die Pauschale transparenter zu gestalten. Gerade wenn Sie eigene Betriebswerkstätten haben, lohnt es sich, die Pauschale zu konkretisieren. So könnte man beispielsweise den Begriff „Kleinersatzteilpauschale“ abändern in „Kleinmaterial/Verbrauchsmaterial“ und ggf. durch einen Klammerzusatz Beispiele „(Dichtmasse, Klebeband, Schmierstoffe, Flüssigkeiten, Gase u. a.)“ ergänzen.
| Inka Pichler