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Ausländische Umsatzsteuer

31.10.2013 12:02 Uhr

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Ausländische Umsatzsteuer

Gesetzesänderung | Arbeitgeber, die Mitarbeitern im EU-Ausland Dienstwagen zur Privatnutzung überlassen, müssen diese nun umsatzsteuerlich wie Mietwagen behandeln und sich dort als Unternehmer registrieren.

— Ein Gesetz mit Ursprung in der EU-Verwaltung und der seltsamen Bezeichnung „Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz“ vom 26. Juni 2013 hat ebensolche Auswirkungen. Diese erreichen uns über eine durch dieses Gesetz vorgenommene Änderung des Umsatzsteuergesetzes. Darin wurde für die Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (auf gut Deutsch: Privatpersonen) der Ort der Leistung geändert. Mit Wirkung ab dem 30. Juni 2013 sind danach Fahrzeugvermietungen an Privatpersonen am Wohnsitz des Mieters zu versteuern. So weit, so uninteressant, sollen sich doch Sixt und Co. damit beschäftigen!?

Im Wesentlichen war’s vielleicht auch so gedacht, doch auch Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen, sind davon betroffen, wenn der Arbeitnehmer EU-Ausländer ist. Bei acht EU-Nachbarn ringsum dürfte das kein exotischer Ausnahmefall sein. Die Dienstwagenüberlassung erfolgt nicht unentgeltlich, deshalb ja die sattsam bekannte Nutzungswertbesteuerung.

Keine Ausnahme | Damit sind Dienstwagen umsatzsteuerlich wie Mietwagen zu behandeln und deren Verwendung auch der Umsatzsteuer nach der Neuregelung unterworfen. Diese Sichtweise ist zwischenzeitlich vom Bundesministerium der Finanzen (Schreiben IV D 3 – S 7117-e/13/10001) bestätigt worden. Also keine Hoffnung mehr darauf, dass die Dienstwagennutzung vielleicht nur ein unabsichtlich betroffener Randbereich eines in andere Richtung gezielten politischen Attentats sein könnte und eine Ausnahmeregelung bekommt.

Mehrwertsteuersätze in Europa | Seit sich die ehemalige große Koalition in der Diskussion um die Erhöhung der Mehrwertsteuer um zwei oder null bei drei Prozent „getroffen“ hat, ist der Unterschied im Steuersatz zu den Nachbarstaaten sehr geschrumpft.

Der ausländische Steuersatz, zum Beispiel 20 Prozent in Österreich, 19,6 Prozent (noch) in Frankreich, 21 Prozent in Belgien, den Niederlanden und Tschechien, wird niemanden vom Stuhl werfen mit Ausnahme vielleicht von Polen (23 Prozent) und Dänemark (25 Prozent).

Wer hingegen luxemburgischen Arbeitnehmern Dienstwagen überlässt, hat es mit nur 15 Prozent Mehrwertsteuer zu tun. Am Vorsteuerabzug für sämtliche Aufwendungen rund um den Dienstwagen ändert sich nichts. Die Abschätzung der wirtschaftlichen Folgen der Neuregelung erfordert allerdings zusätzlich zum Steuersatz die Beachtung der Bemessungsgrundlage. Diese beträgt in Luxemburg 18 Prozent des Bruttolistenpreises p. a. und überkompensiert den Vorteil aus dem Steuersatz bei Weitem.

Die Höhe des geldwerten Vorteils entspricht nur in Tschechien der deutschen (zwölf Prozent vom Listenpreis p. a.), welche der niederländischen sehr nahekommt; allerdings sind dort einige bei uns unbekannte Elemente, zum Beispiel die ökologisch orientierte Zulassungssteuer und weitere Feinheiten enthalten, sodass das Ergebnis mehr oder weniger von den zwölf Prozent p. a. nach oben abweicht.

Andere Steuersysteme unterscheiden sich nicht nur im Berechnungsmodus, sondern vor allem im Ergebnis, zum Teil erheblich: 25 Prozent vom Listenpreis p. a. (mit Ermäßigung ab dem 3. Nutzungsjahr und weiteren Details) in Dänemark oder eine am CO2-Ausstoß und der Anzahl der privat gefahrenen Kilometer berechnete Pauschale in Belgien werden zu erheblichen steuerlichen Mehrbelastungen führen.

Steuerliche Registrierung | Hinzu kommen die Bürokratiekosten durch die Pflicht des Arbeitgebers, sich im Wohnsitzland des Arbeitnehmers als umsatzsteuerlicher Unternehmer zu registrieren. Damit geht natürlich die Beachtung aller sonstigen im Wohnsitzland des Arbeitnehmers geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften einher (Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen, Einhaltung von Fristen und Terminen etc.).

Selbst wenn hierfür standardisierte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, dürften die entstehenden Kosten den Sinn der Dienstwagenüberlassung speziell bei wenigen oder gar nur einem Arbeitnehmer in Frage stellen. Die Alternative des Dienstwagenentzugs bei gleichzeitiger Gehaltserhöhung wird im finanziellen Ergebnis zwar nicht an der höheren Steuerbelastung des Autofahrens in verschiedenen EU-Staaten vorbeiführen, erspart aber den Aufwand der steuerlichen Registrierung im Ausland.

| Hans-Günther Barth

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