_ Gewährt eine Werkstatt ihrem Kunden einen Rabatt auf die Reparaturkosten in Höhe der für die Kaskoversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung und verschweigt dies gegenüber der Versicherung bei der Abrechnung des Schadens, so liegt der Tatbestand des Betruges vor.
AG Köln, Az. 523 Ds 77/13, DAR 2014, 710