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Das Desaster mit dem Heimweg

26.06.2009 12:02 Uhr

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Das Desaster mit dem Heimweg

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Methode bei Heimfahrten keine Pauschalierung nach ganzen Monatsbeträgen hinnehmen muss. Doch die Finanzämter haben da anderslautende Vorgaben bekommen.

Kein geringerer als der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens nach der sogenannten Ein-Prozent-/0,03-Prozent-Regelung differenziert werden muss. Der finanzielle Wert, der darin besteht, dass der Arbeitnehmer jederzeit über den Dienstwagen für seine privaten Zwecke verfügen kann, wird mit einem Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat bemessen. Der Vorteil aus der Verfügungsmöglichkeit ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang davon tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Dementsprechend ist die Wertermittlung durch Anwendung der Ein-Prozent-Methode als echte Pauschalierung anzusehen, und zwar der Höhe nach sowie hinsichtlich deren zeitlichen Bemessung in vollen Monatsbeträgen je angefangenem Monat der Nutzungsmöglichkeit.

Davon losgelöst wird der Vorteil aus der Möglichkeit, den Dienstwagen für die Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen zu können, gesondert bewertet. Hierfür stehen grundsätzlich zwei Pauschalen zur Verfügung: 0,03 Prozent (für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 0,002 Prozent (für Fahrten zwischen dem auswärtigen Wohnort an der Arbeitsstätte und dem Familienwohnort), jeweils vom Bruttolistenpreis und bezogen auf den Entfernungskilometer; dabei ist der 0,03-Prozentsatz ein Monatssatz.

Die Beziehung zwischen beiden Größen ist offensichtlich: 15 mal 0,002 ergibt 0,03. Anders ausgedrückt: Die Anwendung des 0,03-Prozentsatzes unterstellt durchschnittlich 15 Fahrten zwischen Büro und Arbeitstätte pro Monat. Genau diese Pauschalierung nach ganzen Monatsbeträgen muss der Arbeitnehmer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht hinnehmen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders liegen. Dies wurde in zwei Urteilen bestätigt.

Einmal ging es um einen Außendienstmitarbeiter, der nur einmal pro Woche die Geschäftsräume seines Arbeitgebers aufsuchte, um dort Abrechnungen und ähnliche Tätigkeiten zu verrichten. Der andere Fall betraf einen Arbeitnehmer, dem der Dienstwagen nur in Einzelfällen, nicht generell für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung gestellt wurde. In beiden Fällen wurde entschieden, dass der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,002 Prozent vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt zu ermitteln ist.

Nichtanwendungserlass für die Finanzämter

Zu jedem der beiden Urteile hat die Finanzverwaltung einen sogenannten Nichtanwendungserlass herausgegeben, durch den die Finanzämter angewiesen werden, die Urteile nicht anzuwenden, also die Monatspauschalierung des Nutzungswerts der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entgegen der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs durchzusetzen.

Damit wird in beispielloser Weise versucht, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung durchzusetzen: Arbeitgeber werden sich aufgrund der wirtschaftlichen Risiken aus der Haftung für die Lohnsteuer an die Nichtanwendungserlasse halten. Grundsätzlich kein Problem, weil der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung die Höhe seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit abweichend, also so wie vom BFH entschieden, angeben kann und damit vor jedem deutschen Gericht Recht bekommen wird. Aber eben nur, wenn er den bürokratischen Aufwand der Einkommensteuererklärung mit Neuberechnung seiner Einkünfte auf sich nimmt und mit den Verfahrenskosten für den Finanzgerichtsprozess in Vorleistung tritt.

Es entsteht der Eindruck, dass der Fiskus genau darauf spekuliert, dass der politisch und wirtschaftlich starke Arbeitgeber allen Grund hat, die Lohnabrechnungen so zu erstellen, dass er nicht ins Visier der Betriebsprüfung kommt und damit nicht zur Gegenpartei der Finanzverwaltung wird. Stattdessen muss der Arbeitnehmer diese Rolle übernehmen, dem die Aufbringung der Finanzmittel für die Durchsetzung seines Rechts durch die fehlende Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten aber zusätzlich erschwert wird.

Hans-Günther Barth

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