§ 23 Abs. 1a StVO ist - im Übrigen bereits seit dem Jahr 2017 - längst mehr als ein bloßes "Handyverbot". Er regelt die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt. Fahrer dürfen nämlich während der Fahrt kein elektronisches Gerät benutzen, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, es sei denn, sie verwenden eine Freisprechanlage oder Sprachsteuerung.
Die Regelung ist bewusst "technik-offen", das heißt, künftige Geräte oder technische Entwicklungen können unter das Verbot fallen, wenn sie entsprechend funktional oder technisch passen. Damit sollen Ablenkungen minimiert und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden.
Dies bedeutet, dass sämtliche Nutzungen, die eine zu lange Blickzuwendung erfordern, verboten sind. Dies kann bereits beim Eintippen von Ortsdaten in das Navigationssystem des Firmenwagens der Fall sein. Wann eine - noch erlaubte - "kurze Blickzuwendung" gegeben ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und vor Gericht zu klären. Doch so weit sollte es idealerweise gar nicht erst kommen.
Im Lauf der Jahre gab es unzählige Entscheidungen zum § 23 1a StVO, ob elektronischer Taschenrechner (BGH vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19) oder Powerbank mit Touchscreen (OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2020 - 2 OWi 6 SsRs 374/20).
Basis ist die aktuelle Bußgeldentscheidung:
OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2025, III-1 ORbs 139/25 (erstinstanzlich: AG Siegburg, Urteil vom 30.01.2025, 208 OWi 65/24.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 25. September 2025 in letzter Instanz entschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer ein bußgeld- und punktebewährter Verstoß gegen § 23 1a StVO ist.
Was ist passiert?
Ein Kölner Autofahrer hatte während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert. Er wurde insoweit von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm.
Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte deshalb eine Geldbuße von 150 Euro, und natürlich einen Punkt in Flensburg. Der Einspruch des Betroffenen hatte vor dem Amtsgericht Siegburg im Ergebnis keinen Erfolg.
Verfahren in zwei Instanzen
In der Beweisaufnahme stellte sich zwar heraus, dass der Autofahrer kein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Für das Amtsgericht Siegburg machte dies keinen Unterschied in den Rechtsfolgen, denn auch die Benutzung einer derartigen E-Zigarette falle unter das "Handy-Verbot" des § 23 Abs. 1a StVO.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatte in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung ihres Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführende gemäß der - wiederholt geänderten - Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit "Berührungsbildschirm" im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 2 StVO. Zudem hält eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt wird (§ 23 Abs. 1a Satz 1 StVO). Zwar besteht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über ein Touchdisplay stellt aber eine Hilfsfunktion dar, welche ihre Hauptfunktion unterstützt. Ihre Bedienung begründet auch ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer, welches sich nicht etwa von der Veränderung der Lautstärke eines Mobiltele-fons unterscheidet. Daher liegt in der Einstellung der Dampfstärke über das Touchdisplay ein verbotswidriges Benutzen.
Beweis eines bestimmten Unfalls (samt Ort und Zeit) für die Vollkaskoversicherung
Der Versicherungsnehmer muss bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung beweisen, dass der entstandene Fahrzeugschaden einem von ihm konkret dargestellten Unfallereignis zugeordnet werden kann. Dafür reicht es nicht aus, wenn die dargelegten Schäden zwar durch einen bedingungsgemäßen Unfall verursacht worden sein können, dieser sich aber nicht an dem behaupteten Unfallort und nicht unter den behaupteten Umständen ereignet hat.
(OLG Hamm, Entscheidung vom 8.1.2025, Az. 20 U 159/ 24, BeckRS 2025, 10550)
Hinweis
Nicht jede Handhabung eines Geräts reicht aus. Entscheidend ist, ob eine funktionale Nutzung vorliegt - ein reines Halten oder das Umlagern kann gegebenenfalls erlaubt sein. Akzeptieren Sie nicht voreilig diesen Bußgeldbescheid. Ich empfehle Ihnen, immer die Einschätzung eines Verkehrsanwalts einzuholen.