Es geht um ein vom Geschädigten finanziertes und an die Bank sicherheitsübereignetes Fahrzeug, das dieser har reparieren lassen. Als unmittelbar berechtigter Besitzer hat er einen eigenen Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Reparaturkosten inklusive der Mehrwertsteuer gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung.
LG Coburg, Entscheidung vom 21.5.21, Az. 32 S 7/21, DAR 2021, 459
- Ausgabe 11/2021 Seite 55 (262.1 KB, PDF)