Beilackierungskosten sind, nach bestehender Auffassung des BGH (Entscheidung vom 17.9.2019, Az. VI ZR 396/18), auch auf fiktiver Abrechnungsbasis erstattungsfähig. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind ebenfalls auch bei fiktiver Abrechnung vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen würden.
AG Rheine, Entscheidung vom 31.8.2020, Az. 10 C 30/20, Die Verkehrsanwältin (DV) 2020, 192
- Ausgabe 01/02/2021 Seite 68 (207.0 KB, PDF)