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Fahrtüchtigkeit und Fahrergesundheit

31.10.2011 12:02 Uhr

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Fahrtüchtigkeit und Fahrergesundheit

Die Fragen hat sich wohl jeder Fuhrparkleiter schon einmal gestellt: Wer ist für die Fahrtüchtigkeit des Mitarbeiters zuständig, wenn die Dienstfahrt einmal länger dauert? Und müssen sich die dienstwagenberechtigten Mitarbeiter sowie Vorstandsfahrer regelmäßig untersuchen lassen?

Zunächst ist – aus gesundheitlichen Gründen – im Arbeitszeitgesetz festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer). Die Arbeitnehmer müssen zudem nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 Ruhezeit).

Mit diesen Regelungen ist von Seiten des Gesetzgebers sichergestellt, dass den gesundheitlichen Belangen der Mitarbeiter unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsvorsorge Rechnung getragen ist.

Überlange Dienstfahrten

Nicht gelöst ist damit das Problem von zeitlich überlangen Dienstfahrten mit Besprechungen und anschließender Rückfahrt. Grundsätzlich ist hier davon auszugehen, dass Mitarbeiter bei Überschreiten der werktäglichen Arbeitszeit selbst verantwortlich sind, wenn sie noch ein Fahrzeug führen – ungeachtet eines (mit-)haftungsrechtlich relevanten Organisationsverschuldens ihres Arbeitgebers oder bestehender Regresse der Berufsgenossenschaft gegenüber dem Arbeitgeber.

§ 315 c Abs. 1 StGB besagt, dass sich strafbar macht, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geis-tiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier-von erfasst ist auch das Fahren in einem Zustand der Über-müdung.

Demnach ist der Fuhrparkleiter – wenn überhaupt – bei Fahrzeugen ohne Lenkzeitbeschränkungen, also beim klassischen Dienstwagen, nur in sehr beschränktem Maße für die tatsächlichen Fahrzeiten und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken der Fahrer verantwortlich.

Dennoch ist der Mitarbeiter, zum Beispiel im Fahrdienst, aber nicht „schutzlos“ den Wünschen oder Anforderungen seines Arbeitgebers ausgesetzt. Die Verteilung der Arbeitszeit ist in § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Das Volumen, das heißt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, ist in der Regel in einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag geregelt.

Das Volumen der Arbeitszeit un-terliegt grundsätzlich nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates. Generell mitbestimmungspflichtig sind aber die Festsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit, die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage, die Festsetzung der Pausen und die Festsetzung der zeitlichen Lage von Überstunden. Mitbestimmungspflichtig ist deshalb die Aufstellung von Dienstplänen im Fahrdienst.

Hat ein Arbeitnehmer die werktägliche Höchstarbeitszeit erreicht oder ist abzusehen, dass er diese überschreiten wird, ist ihm – wie auch in vielen Dienstreiseordnungen geregelt – eine Rückkehr am selben Tage nicht mehr zuzumuten.

Gesundheit und Fahrtüchtigkeit

Bleibt die Frage, wer für die Gesundheit respektive Fahrtüchtigkeit des Dienstwageninhabers und deren Überprüfung zuständig ist. Muss etwa der Mitarbeiter seine Gesundheit ungefragt regelmäßig vom Arzt bestätigen lassen? Im klassischen Dienstwagenbereich (Pkw) kann die Frage klar mit nein beantwortet werden.

Dies gilt im Zweifel auch für Mitarbeiter, die als fest angestellte Vorstandsfahrer arbeiten. Die Fahrerlaubnis-Verordnung stellt hier auf die für alle Fahrzeugführer geltenden Eignungsvorschriften ab, für deren Erfüllung und Einhaltung der Führerscheininhaber selbst zuständig ist. Hiervon muss unterschieden werden, dass gerade für Vorstandsfahrer auf dem Markt von Dekra oder TÜV zertifizierte „Chauffeur-Ausbildungen“ angeboten werden, die sogar in gewissen Zeitabständen einer Weiterbildung bedürfen, damit der Ausbildungsstatus nachgewiesen werden kann. Dabei handelt es sich aber nicht um verwaltungsrechtliche Zugangs- oder Eignungsvoraussetzungen.

§ 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verweist für den Fall, dass entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, auf das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Diese Vorschriften gelten für entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderungen von Personen in Kfz, wobei unter entgeltlich „wirtschaftliche Vorteile“ anzusehen sind, die unmittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit abzielen. Damit ist die Grenze zum Erfordernis eines Personenbeförderungsscheines fließend; wohl nicht erforderlich im Fall des klassischen fest angestellten Vorstandsfahrers, der lediglich seinen Chef zu Terminen fährt.

Bei entgeltlicher Beförderung von Fahrgästen ist der Besitz der Erlaubnis zur Personenbeförderung erforderlich. Diese wird für jeweils fünf Jahre erteilt, wobei für Ersterwerb und Verlängerung jeweils gemäß § 48 Abs. 5 FeVgeistige und körperliche Eignungsnachweise nach § 11 Abs. 9 FeV in Verbindung mit der Anlage 5 zur FeV (Bescheinigung ärztliche Untersuchung) beizubringen sind.

Etwas anderes gilt auch bei Fahr-erlaubnisklassen für Lkw und Busse. Hier gelten Befristungen und Untersuchungszwänge, die vom Fahrerlaubnisinhaber beachtet und erfüllt werden müssen, deren Einhaltung aber auch der Fuhrparkleiter überwachen muss.

Selbst die Fahrerlaubnisbehörde wäre bei Inhabern von Pkw-Führerscheinen nicht ermächtigt, den Inhaber einer Fahrerlaubnis, etwa unter Vorlage eines Gesundheitsfragebogens, über ihr unbekannte, eignungsmindernde oder ausschließende Tatsachen (zum Beispiel körperliche Gebrechen) zu befragen.

Sind der Behörde jedoch solche Tatsachen (anderweitig) bekannt, so muss sie dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben. Der Fahrerlaubnisinhaber (Pkw) ist gegenüber den Behörden nicht verpflichtet, Erklärungen zu seinem Gesundheitszustand abzugeben oder sogar – ohne bestehenden konkreten Anlass – ärztliche Zeugnisse beizubringen.

Das Gleiche gilt für einen Dienstwagenfahrer gegenüber seinem Arbeitgeber, solange es sich nicht um Fahrzeuge mit besonderen gesetzlich geregelten Verantwortungen (wie Personenverkehr oder Gefahrgut) handelt. Solange dem Arbeitgeber keine eignungsrelevanten Krankheitsbilder bekannt sind, ist der Mitarbeiter auch nicht verpflichtet, hierüber Auskunft zu geben oder gar Untersuchungsergebnisse beizubringen.

Es ist ein Grundsatz des deutschen Fahrerlaubnisrechts, dass jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis für seine Fahrtüchtigkeit selbst verantwortlich ist, mit allen haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen. Einen Fuhrparkleiter trifft in diesem Zusammenhang eine Mitverantwortung allenfalls dann, wenn ihm positiv bekannt ist, dass ein Dienstwageninhaber tatsächlich körperlich ungeeignet ist.

Ist der Mitarbeiter chronisch krank (zum Beispiel Diabetes oder Herzerkrankungen), gibt die Anlage 4 zur FeV Auskunft über die Frage grundsätzlicher Eignung. Hier ist der Arzt gefragt, den der Führerscheininhaber eigenverantwortlich zurate ziehen sollte. Der Arbeitgeber wird in der Regel nicht über ausreichende Erkenntnisse über den Gesundheitszustand seines Mitarbeiters verfügen, der im Übrigen ja auch aus gutem Grund nicht verpflichtet ist, seine persönlichen Daten und Befunde weiterzuleiten – in vielen Firmen ein sehr heikles Thema.

Dr. Michael Ludovisy

+++Urteile+++Urteile+++

Abschleppen bei sehr kurzer Störung unverhältnismäßig

Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung oder Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen die Störung oder Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber ergangene Anordnung hinwegsetzt. Eine Abschleppanordnung darf nicht aus Gründen der General- oder Spezialprävention getroffen werden.

OVG Hamburg, Aktenzeichen 5 BF 124/08, DVBL 2011, 1114

Differenzbesteuerung bei Pkw-Verkauf durch einen Kioskinhaber unzulässig

Die Veräußerung eines Personenkraftwagens, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern. Im Streitfall hat der Kläger als Betreiber einer Lotto- und Totoannahmestelle, eines Einzelhandels mit Tabakwaren, Zeitungen und Süßwaren, sowie einer Reiseagentur das Fahrzeug nicht „im Rahmen seiner normalen Tätigkeit“ veräußert. Der An- und Verkauf von Personenkraftwagen gehört nicht zum „normalen Tätigkeitsfeld“ des Kioskbetreibers, ebenso wenig wie dies bei einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall ist. Dass der Kioskbetreiber in regelmäßigen Abständen ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug kaufte, das er jeweils seinem Unternehmen zuordnete und das er im Zusammenhang mit einer Ersatzbeschaffung jeweils in Zahlung gab, reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, um dies als seine normale Tätigkeit anzusehen.

BFH, Aktenzeichen XI R 15/10, NWB 2011, 2926

+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++Urteile+++

Erstattung der bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Umsatzsteuer

Wählt der Geschädigte im Wege der wirtschaftlich gebotenen Fahrzeugreparatur die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Anschaffung eines (höherwertigen) Ersatzfahrzeuges, so kann er bei (fiktiver) Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis die bei der Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer, begrenzt auf den durch die wirtschaftlich gebotene Fahrzeugreparatur anfallenden Umsatzsteueranteil, verlangen. Aufgrund des Wirtschaftlichkeits-postulates kann der Kläger zwar nur die vorliegenden Kosten für die Reparatur, nicht dagegen die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges verlangen. Nachdem er in dieser Situation das Fahrzeug nicht reparieren lassen wollte, ist er jedoch berechtigt, auf fiktiver Reparaturkostenbasis abzurechnen. Zudem ist ihm die im Rahmen der Ersatzbeschaffung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

OLG Dresden, Aktenzeichen 7 U 682/10, VRS 121, 9

Fristlose Kündigung bei Verschweigen eines verschuldeten Unfalls mit dem Dienstfahrzeug

Verschweigt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen von ihm mit einem Dienstfahrzeug verschuldeten Unfall, rechtfertigt das jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn dadurch berechtigte, versicherungsrechtliche Ansprüche betroffen sind und ein weiterer Arbeitnehmer belastet wird. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die vorsätzliche Täuschung des Arbeitgebers über einen vom Arbeitnehmer verursachten Verkehrsunfall mit einem ihm zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug ist geeignet, einen wichtigen Grund abzugeben.

LAG Chemnitz, Aktenzeichen 1 SA 749/10, ADAJUR-Archiv

Widerrufsbelehrung als Allgemeine Geschäftsbedingung

Eine Widerrufsbelehrung ist als AGB qualifizierbar. Die Widerrufsbelehrung „Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)“ ist unklar sowie missverständlich formuliert und deshalb unwirksam. Dass Klauseln, mit denen bestimmte Tatsachen – im Streitfall die, dass eine Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden habe – bestätigt werden, als Beweislastregelungen AGB sind, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach solche Bestätigungen unwirksam sind. Die Belehrung erweckt den Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs die rechtzeitige Absendung eines Schreibens – Einwurf in den Briefkasten – nicht ausreiche, sondern das Schreiben auch mit einem Poststempel versehen sein müsse, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trägt. Zudem wird der Anschein erweckt, andere Übermittlungswege als die der Postsendung wie Telefax oder persönliche Übergabe seien unwirksam.

OLG München, Aktenzeichen 32 C 796/10, VUR 2011, H. 7, VI

UPE-Aufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

Der Geschädigte ist nicht berechtigt, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu einer Lackiererei erstattet zu verlangen, wenn er seinen Schaden fiktiv abrechnet. Abzusetzen sind die Verbringungskosten und die UPE-Aufschläge, die nach herrschender Meinung nur gefordert werden können, wenn sie tatsächlich anfallen. Dem Kläger stand frei, das Fahrzeug auch in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die über eine eigene Lackiererei verfügt, sodass diese Kosten dann nicht anfallen. Erst bei der Reparaturdurchführung ist ferner ersichtlich, ob die UPE-Aufschläge auf die Ersatzteile tatsächlich berechnet werden. Eine Reparaturrechnung hat der Kläger nicht vorgelegt, sodass diese Kosten nicht verlangt werden können.

AG Köln, Aktenzeichen 401 C 13400/09, SP 2011, 222

Wettbewerbsverstoß bei Verkauf von Mietwagen

Die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer/1. Hand“ in der Darstellung eines zuvor als Mietwagen genutzten Pkw auf einer Internetplattform für Gebrauchtfahrzeuge kann irreführend und unlauter sein. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise handelt es sich bei einem Jahreswagen um ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist. Seine Ursache hat dieses Verkehrsverständnis in der langjährigen Übung von Fahrzeugherstellern, ihren Werksangehörigen einmal jährlich beim Kauf eines Neuwagens erhebliche Rabatte zu gewähren, sodass die von den Ersteigentümern regelmäßig sorgfältig behandelten Fahrzeuge nach einem Jahr zum Verkauf angeboten wurden. Die durch die beanstandeten Angaben begründete Fehlvorstellung ist wegen der wertbildenden Bedeutung der Nutzungsart, über die getäuscht wird, wettbewerbsrechtlich relevant.

OLG München, Aktenzeichen 29 U 1455/11, ASR 2011, H. 9, S. 5

Standzeit von 14,5 Monaten zwischen Produktion und Erstzulassung bei Gebrauchtwagenverkauf

Ist ein Gebrauchtwagen bei Verkauf bereits drei Jahre und fünf Monate zugelassen und weist dabei eine Leistung von 35.240 Kilometern auf, tritt die Bedeutung eines etwaigen Wertverlustes durch die Standzeit von 14,5 Monaten vor der Erstzulassung insgesamt zurück gegenüber anderen Kriterien, wie insbesondere dem tatsächlichen Erhaltungszustand und der Kilometerleistung. Allein die lange Standzeit vor Erstzulassung führt nicht dazu, dass ein Sachmangel i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen ist.

KG, Aktenzeichen 8 U 97/10, ASR 2011, H. 9, 4

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