Zum einen gibt es Änderungen beim Führerschein, hierbei geht es um die 15. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung (FeVuaÄndV) und der Umgang mit ausländischen Führerscheinen, was in der Schlüsselzahl 70 vermerkt ist. Die 15. FeVuaÄndV ist zum 1. Juni dieses Jahres in Kraft getreten. Dies hat erhebliche Auswirkungen zugunsten bestimmter Fahrlaubnisse, da die Staatenliste nach Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) um die Länder Albanien, Gibraltar, Kosovo, Moldau und das Vereinigte Königreich ergänzt worden ist.
Fahrerlaubnis aus Drittstaaten
Eine ausländische Fahrerlaubnis aus sogenannten Drittstaaten ist in Deutschland nur sechs Monate gültig. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem man einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Bei den Drittstaaten-Führerscheinen handelt es sich um Fahrerlaubnisse, die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gehören. Nach Ablauf der sechs Monate wäre es für Fahrzeugführer und den Fahrzeughalter eine Straftat nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Im Anschluss benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis, das heißt der ausländische Führerschein muss dann in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden - hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen (zumeist theoretische und praktische Prüfung) erfüllt werden.
Eine Ausnahme von der Führerscheinprüfung liegt dann vor, wenn im Ausstellerland die EU-einheitlichen Mindeststandards für die Prüfung sichergestellt sind. Diese können Sie der Staatenliste (Anlage 11 zur FeV) entnehmen. Diese wurde wie erwähnt zum 1. Juni 2022 ergänzt, mithin zum Beispiel um Führerscheine aus Albanien, die ab dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden, und kosovarische Führerscheine, die ab dem 1. März 2018 ausgestellt wurden. Eine praktische Fahrprüfung ist jetzt nur noch notwendig bei der Umschreibung von moldauischen Führerscheinen und albanischen Führerscheinen Klasse AM vorgeschrieben. Alle übrigen Fahrerlaubnisse dieser Länder werden nunmehr auch prüfungsfrei umgetauscht und damit hier anerkannt.
Eine Fahrtenbuchauflage vom Gericht
Ein zweites aktuelles Urteil betrifft die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuches. Hierzu urteilte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 13. Juni 2022 (Az. 4 K 2789/21.F). Der Gegenwind der Rechtsprechung wird bei diesem Thema immer stärker. Wir haben bereits im Laufe der vergangenen Jahre einige Rechtsprechungen zur Fahrtenbuchauflage in der Autoflotte (04/2016, 12/2015, 09/2012) vorgestellt.
In dem konkreten Fall hat der Fuhrparkverantwortliche die Nutzerin eines Firmen-Pkw in einem Zeugenfragebogen angegeben. Der Grund der Befragung war eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 km/h (außerorts), was nicht nur eine Geldbuße, sondern zwei Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot nach sich zieht. Das Verfahren gegen die Nutzerin wurde eingestellt - obwohl diese es unstreitig war - da zum einen die Polizeibeamten sie auf dem Foto nicht wiedererkannt haben und zum anderen sie zum Tatvorwurf keine Angaben gemacht hat. Das Gericht fand hier klare Worte:
"Die Behörde hat vorliegend auch alle erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die ihr möglich und - orientiert am Verhalten des Fahrzeughalters - zumutbar waren, ausgeschöpft, konnte aber gleichwohl den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht ermitteln. (...) Dem gegenüber ist die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht - auch entfernt nicht - hinreichend nachgekommen."
Der Arbeitgeber ist im Rahmen der behördlichen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verpflichtet, Name und Anschrift des Fahrers/der Fahrerin an die jeweilige Behörde herauszugeben. Um Fahrtenbuchauflagen nach § 31a StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) zu vermeiden, sollte daher der entsprechende Fahrer/die Fahrerin angegeben werden.
Wir erinnern uns an den Gesetzestext:
§ 31 a StVZO "(1)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen."
Aufnahme der Regelung in die Dienstwagenüberlassung
Ein Benennen des Nutzers/der Nutzerin, dem oder der das Fahrzeug überlassen wurde, ist nicht mehr ausreichend. Empfehlenswert ist es vorbeugend - im Übrigen auch bereits im Dienstwagenüberlassungsvertrag - eine Klausel aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin im Rahmen einer behördlichen Verfolgung nach Überlassung des Kraftfahrzeuges an Dritte verpflichtet ist, dem Arbeitgeber Name und Anschrift des Fahrers/der Fahrerin unverzüglich mitzuteilen. Es kann insoweit darauf hingewiesen werden, dass ein etwaiges Auskunftsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers gegenüber den Behörden nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann.
Die Zuwiderhandlung muss nach herrschender Rechtsprechung erheblich sein, dies ist ab einem Verstoß der Fall, der punktebewährt ist. Da seit der am 9. November 2021 in Kraft getretenen Bußgeldreform auch für bestimmte Parkverstöße Bußgelder drohen, sind auch Verstöße im ruhenden Verkehr im Auge zu behalten. Es könnte sonst auch hier eine Fahrtenbuchauflage drohen, wie die Rechtsprechung damit umgeht, bleibt abzuwarten. Aus Compliance-Gesichtspunkten sollte daher jeder Fuhrpark im Rahmen des "Knöllchenmanagements" einen Prozess etablieren, um Fahrtenbuchauflagen zu vermeiden.
- Ausgabe 07/2022 S.56 (160.3 KB, PDF)