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Gestaltung von Leasingverträgen

30.09.2013 12:02 Uhr

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Gestaltung von Leasingverträgen

Transparenzgebot | Nach § 307 BGB kann aus Undurchschaubarkeit einer Regel eine unangemessene Beeinträchtigung entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen im Leasing müssen daher besonders transparent sein.

— Zentraler Begriff des § 307 BGB ist das Verbot unangemessener Benachteiligung. Unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 der EU-Richtlinie 93/13 bedeutet das: Eine Vertragsklausel ist dann missbräuchlich, wenn sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben zum Nachteil des Vertragspartners ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten verursacht.

Das Transparenzgebot des § 307 BGB besagt, dass sich eine unangemessene Beeinträchtigung bereits aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit einer Regelung ergeben kann (BHG, Az. 5 AZR 219/92, NJW 1994, 213). Es verpflichtet den Verwender, seine allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so zu gestalten, dass der rechtsunkundige Durchschnittsbürger ohne fremde Hilfe in der Lage sein muss, sie zu verstehen.

Klar und unmissverständlich | Die komplexen Strukturen der Leasingvertragsvarianten erfordern besondere Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Leasingnehmer muss klar und unmissverständlich erkennen können, welche zusätzlichen Verpflichtungen sich für ihn aus dem „Kleingedruckten auf der Rückseite“ ergeben, die auf der Vorderseite des Leasingvertrages nicht ersichtlich und darüber hinaus bei den umfangreichen Regelungen oft schwer verständlich sind.

Dies gilt unter anderem für die Vollamortisierungspflicht des Leasingnehmers, die im Wege eines aufwändigen Be- und Verwertungsverfahrens des Fahrzeugs bei Vertragsende erreicht werden soll. Auch die Kombination aus Miet- und Kaufrecht macht das Verständnis für einen durchschnittlich verständigen Kunden nicht leichter.

Aber nicht alle nach der herrschenden Rechtsprechung „leasingtypischen“ Regelungen im Leasingvertrag muss der Leasingnehmer hinnehmen, wenn sie nicht transparent geregelt sind.

So hat zum Beispiel nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken ( Az. 8 U 380/07 – 105, BB 2008, 2649) eine in einem Leasingvertrag individuell vereinbarte Vertragslaufzeit gemäß § 305b BGB vor einer in den Leasing-AGB für den Fall des Unterbleibens einer Kündigung enthaltenen automatischen Verlängerungsklausel Vorrang.

Kilometerleasing | Das Transparenzgebot hat auf die unterschiedlichen Leasingarten Einfluss. Bei Kilometerleasingverträgen folgen die Leasingraten und eine gegebenenfalls vereinbarte Leasingsonderzahlung aus einer für die Vertragslaufzeit vereinbarten Gesamtkilometerleistung. Der Leasingnehmer bezahlt für Mehrkilometer einen zuvor vereinbarten Satz. Minderkilometer werden meist erstattet, jedoch regelmäßig zu einem niedrigeren Satz.

Fehlt zum Beispiel bei einem Kilometerleasingvertrag der Hinweis auf einen vom Leasingnehmer neben Leasingraten und Mehrkilometerentschädigung geschuldeten Minderwertausgleich, so mangelt es an der erforderlichen Transparenz. Dann muss ein Minderwert nur im Rahmen eines mietrechtlichen Schadensersatzanspruchs ausgeglichen werden. Das heißt: nur dann, wenn der Leasingnehmer das Fahrzeug schuldhaft vertragswidrig genutzt hat, wofür nebenbei der Leasinggeber beweispflichtig ist.

Leasingvertrag mit Andienungsrecht | Dieses Vertragsmodell ist eine Variante der Restwertabrechnung, worin zugleich die Gefahr der Missverständnisse liegt. Die Restwertgarantie wird hier vom Leasingnehmer durch die Verpflichtung erbracht, das Leasingfahrzeug zu einem zu Vertragsbeginn kalkulierten Restwert auf Verlangen des Leasinggebers anzukaufen. Der Leasinggeber verlangt den Ankauf in der Regel dann, wenn der Fahrzeugwert bei Vertragsende unter dem vereinbarten Restwert liegt. Der Leasingnehmer hat bei dieser Vertragsart jedoch kein Ankaufsrecht.

Deshalb unterliegt das Transparenzerfordernis bei Leasingverträgen mit Andienungsrecht besonders strengen Anforderungen, insbesondere weil der Leasingnehmer gezwungen ist, ein Fahrzeug anzukaufen, dessen Verkehrswert nicht dem vertraglich geschuldeten Restwert entspricht.

So hält zum Beispiel das OLG Nürnberg (Az. 1 U 480/99, DAR 2000, 309) ein drucktechnisch auf der Vorderseite hervorgehobenes Andienungsrecht, das mit einem kleingedruckten Selbstverwertungsrecht des Leasinggebers und der Verpflichtung des Leasingnehmers zum Ausgleich eines Mindererlöses kombiniert ist, für unwirksam. Diese Vertragsbestimmungen sind nicht nur intransparent, sondern nach Meinung des Gerichts auch widersprüchlich.

Sehr oft ist es in der täglichen Praxis dem Leasingnehmer nicht ausreichend deutlich, das ihm der (Andienungs-)Vertrag gerade kein Erwerbsrecht gewährt und der Leasinggeber nur dann andient, wenn der vereinbarte Restwert für das Leasingfahrzeug auf dem freien Markt – wie so oft wegen der zuvor doch so günstigen Raten – überhaupt nicht zu erzielen ist.

Auch werden höhere Leasingraten vom Leasingnehmer häufig akzeptiert, weil dieser der Meinung ist, dass eine Art Mietkauf zu dem vereinbarten, niedrigen Restwert vorliegt. Ist das Fahrzeug aber mehr wert, veräußert die Leasinggesellschaft in der Regel an Dritte, ohne dass der Leasingnehmer einen Ausgleichsanspruch hätte. Der Leasingnehmer ist deshalb häufig überrascht, wenn die Leasinggesellschaft ihm das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit zum höheren Marktwert anbietet, bevor sie es dann an Dritte veräußert.

Auch Verlängerungsverträge sind häufig aus Sicht des Leasingnehmers überteuert. Beim Folgevertrag wird dann mitunter der Vertragstyp des Restwertvertrags gewählt, bei dem der Leasingnehmer dann einen Restwert garantieren muss, obwohl das Fahrzeug vielleicht schon „überzahlt“ ist.

Restwertvertrag | Bei diesem Vertragsmodell wird neben den Leasingraten und einer eventuellen Leasingsonderzahlung mit dem Leasingnehmer zur Absicherung der Vollamortisation ein kalkulierter Restwert respektive Rücknahmewert für das Leasingfahrzeug vereinbart.

Liegt der Fahrzeugwert beim Vertragsende niedriger, muss der Leasingnehmer nachzahlen. Liegt der Wert höher, erhält der Leasingnehmer in der Regel vom Mehrerlös 75 Prozent, der Leasinggeber 25 Prozent. Bei dieser Vertragsvariante trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko (als Form des Restwertrisikos).

Es leuchtet eigentlich ein, dass bei dieser Vertragsvariante des Leasingvertrages mit Restwertabrechnung eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden muss, dass der Leasingnehmer neben den Leasingraten zusätzlich das Restwertrisiko für das Leasingfahrzeug trägt, wenn das Fahrzeug am Ende der Vertragslaufzeit weniger wert ist als der vom Leasingnehmer vertraglich garantierte Restwert.

Der Leasingnehmer übernimmt also bereits zu Beginn der Laufzeit des Vertrages das wirtschaftliche Prognoserisiko des Gebrauchtwagenmarktes zum Zeitpunkt des vereinbarten Vertragsendes. Der Leasingnehmer übt sich also an Stelle des Leasinggebers als Gebrauchtwagenexperte mit Weitblick.

Deshalb muss der Hinweis auf die Restwertgarantie auf der Vorderseite des Leasingvertrages stehen und nicht erst im Kleingedruckten auf der Rückseite (z.B. OLG Dresden, Az. 8 U 339/00, DAR 2000, 477; OLG Nürnberg, Az. 1 U 480/99, DAR 2000, 309).

Die Rechtsprechung ist hier sehr verbraucherfreundlich. Enthält etwa ein als „Restwertvertrag“ bezeichneter Leasingvertrag neben dem angegebenen Restwert auch noch zusätzlich die Vereinbarung einer Gesamtfahrleistung, so kann dies nach Meinung der Rechtsprechung zur Folge haben, dass der Leasingnehmer zum Vertragsende nur dann eine Restwertgarantie zu leisten hat, wenn er die vereinbarte Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auch tatsächlich überschritten hat (BGH, Az. VIII ZR 208/00, DAR 2001, 495).

Zwar werden heute weitgehend die vom Verband der Automobilindustrie (VDA) unverbindlich empfohlenen „AGB für das Leasing von Neufahrzeugen“ verwendet, sodass der Kunde auf ein Mindestmaß an Transparenz vertrauen darf. Die immer wieder neue Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex macht aber zumindest deutlich, dass es immer wieder zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen über den Begriff der Transparenz zwischen Leasinggebern und Leasingnehmer kommt – und somit zu unterschiedlichen Vertragsauslegungen, die richterlicher Entscheidung bedürfen.

| Dr. Michael Ludovisy

Fiktive Abrechnung II | Heranziehen der Netto-Reparaturkosten

– Bei einer fiktiven Schadensabrechnung mittels Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der Frage, ob eine Reparatur des Unfallfahrzeugs oder eine Ersatzbeschaffung günstiger ist, auf die Netto-Reparaturkosten abzustellen. Unterschreiten die Netto-Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand, sind nur Erstere erstattungsfähig.

Grundsätzlich ist nur die günstigere Alternative erforderlich i. S. d. § 249 II S.1 BGB und daher vom Geschädigten zu wählen. Daher kann er den Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz nur verlangen, wenn dieser geringer ist als die Reparaturkosten.

Wenn der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen will, sind Vergleichsmaßstab dafür, ob Ersatzbeschaffung oder Reparatur günstiger ist, die Nettoreparaturkosten ohne Mehrwertsteuer.

Nachdem im zu beurteilenden Fall die Netto-Reparaturkosten aber geringer als der Wiederbeschaffungsaufwand waren, hat die Beklagte zu Recht nur diese beglichen.

LG Kempten, Az. 53 S 1346/12, VA 2012, 202

Wirtschaftlicher Totalschaden | Außerordentliche Kündigung des Leasingnehmers

– Ein Leasingvertrag wird nicht automatisch dadurch beendet, dass das Leasingfahrzeug einen Totalschaden oder erhebliche Beschädigungen erleidet. In diesen Fällen besteht aber ein außerordentliches Kündigungsrecht des Leasingnehmers, das nicht ausgeschlossen werden kann.

Aus der Kündigungserklärung muss klar hervorgehen, dass der Leasingnehmer die einseitige Vertragsbeendigung anstrebt. Daher ist es unzureichend, wenn lediglich eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gefordert wird.

Der Minderwertausgleich, der dem Leasinggeber nach Vertragsablauf wegen der mehr als üblichen Verschleißerscheinungen der Leasingsache zusteht, ist mangels einer steuerbaren Gegenleistung des Leasinggebers ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

OLG Düsseldorf, Az I-24 U 157/11, MDR 2012, 1150

Fiktive Abrechnung I | Erstattungspflicht von Kleinersatzteilkosten

– Den Versicherer trifft eine Ersatzpflicht für einen Pauschalaufschlag in Höhe von zwei Prozent für Kleinersatzteile im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung.

Das Gericht hat grundsätzlich keine Bedenken, dass der Verbrauch entsprechender Klein- und Kleinstteile sowie diverser notwendiger Flüssigkeiten oder Gase im geringfügigen Umfang pauschal abgerechnet werden kann, da eine exakte Verbrauchserfassung in keinem Verhältnis zum Wert stünde. Auch wenn sich in der Tat zumindest hinterfragen lässt, ob ein prozentualer Aufschlag insbesondere bei gravierenden Schadenshöhen sachgerecht ist oder ob nicht eine fixe Pauschale anzusetzen ist, oberhalb derer entstandene Kosten konkret zu belegen sind.

AG Erlangen, Az. 3 C 1956/11, SVR 2012, 386

Serienmäßiger Heckspoiler kaputt | Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers

– Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für einen Schaden am Heckspoiler eines Fahrzeugs, wenn er darlegen kann, dass die Anlage regelmäßig gewartet und kontrolliert wird, sodass eine ordnungsgemäße Funktionsweise gewährleistet wird, und dass mit erkennbaren Hinweisschildern auf den Haftungsausschluss für Schäden an zusätzlichen An- und Aufbauten auf Fahrzeugen hingewiesen wurde.

Die Benutzung von Waschanlagen durch Fahrzeuge mit Aufbauten stellt ein erhöhtes Risiko dar. Für dieses erhöhte Risiko haben die Betreiber von Waschanlagen nicht einzustehen. Es besteht lediglich im Rahmen der vertraglichen respektive vorvertraglichen Nebenpflichten eine Verpflichtung, die Benutzer der Waschanlage durch eindeutige und gut sichtbare Hinweise auf die Risiken und Gefahren der Inanspruchnahme der Waschanlage hinzuweisen.

Die Beklagte hat in ausreichendem Maße auf die Gefahren hingewiesen. Dieses Warnschild gilt auch für serienmäßige Spoiler.

AG Haldensleben, Az. 17 C 631/10, ADAJUR-Archiv

Arglist | Bloße Angabe eines Vorschadens und Verschweigen weiterer

– Einem Versicherungsnehmer fällt Arglist zur Last, wenn er in einer Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer lediglich einen statt der tatsächlich vorhandenen drei Vorschäden nennt und dies ein weiteres Mal bezeugt, um dadurch auf die Regulierung durch den Versicherer einzuwirken.

Dies ist auch dann der Fall, wenn wegen des ersten nicht angezeigten Vorschadens ein längerer Rechtsstreit geführt wurde und hinsichtlich des zweiten Vorschadens eine Reparaturbestätigung lediglich ein Tag vor dem neuen Versicherungsereignis erfolgt ist

OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 133/11, VRR 201, 402

Kfz-Händler | Keine Schuld an fehlerhaften Produkten eines Herstellers

– Der Kfz-Händler hat einen aus einem Herstellerfehler folgenden Mangel eines Produktes grundsätzlich nicht zu vertreten. Er hat die Pflichtverletzung und die Verletzung des Eigentums des Klägers selbst dann nicht zu vertreten, wenn das defekte Teil aus seiner Lieferung stammt.

Im verhandelten Fall hat der Beklagte die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert.

Der Händler hat in der Regel keine Möglichkeit, die ihm zum Vertrieb gelieferte Ware umfassend auf Fehler zu überprüfen. Nach herrschender Meinung und ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, muss sich der Händler ein Verschulden des Herstellers nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

LG Hagen, Az. 2 O 61/12, ASR 2012, Heft 12, S. 3

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