_ Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der in berechtigtem Vertrauen auf die Angaben eines Sachverständigen von einem Totalschadenfall ausgeht und eine Wiederbeschaffung vornimmt, darf seinen Schaden auf Totalschadenbasis konkret abrechnen, auch wenn der Schädiger nachträgliche Einwände erhebt, die geeignet sind, die Annahme eines Totalschadens in Frage zu stellen.
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.9.2017, Az. 13 S 59/17, zfs 2018, 263