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Kollision auf dem Arbeitsweg

29.06.2012 12:02 Uhr

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Kollision auf dem Arbeitsweg

Teil 1 | Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Unfall mit dem Firmenwagen auf dem Weg zur Arbeit als Wegeunfall? Und welche Umwege oder Erledigungen sind versichert? Die Rechtslage.

— Die Frage „Wie genau bin ich versichert, wenn ich mit dem Firmenwagen auf einer dienstlichen Fahrt einen selbst verschuldeten Unfall habe?“ findet sich in fast allen Foren über Dienst- und Wegeunfälle. Die Antworten sind ebenso stereotyp wie oft auch falsch: Das Fahrzeug sei nur versichert, wenn der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Bei Betriebsfahrten hafte der Fahrer nur bei grober Fahrlässigkeit für den Schaden am Wagen; die Kosten der eigenen Genesung liefen über die eigene Krankenkasse – oder doch über die Berufsgenossenschaft? War es nicht bei betrieblicher Veranlassung ein Wegeunfall? Was überhaupt ist ein Wegeunfall und wann liegt er vor? Die Entscheidungen der Gerichte zu diesem Problemkreis werden immer restriktiver.

Praxisfall | Ein Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer fährt morgens auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Dienstwagen zuvor zu einer Tankstelle und verunglückt auf dem Weg dorthin. Bei einem Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle mit einem Fahrzeug, mit dem zur und von der Arbeitsstelle gefahren wird, liegt dann kein versicherter Wegeunfall vor, wenn das Auftanken nicht unmittelbar zur Erreichung der Arbeitsstelle erforderlich war. Maßgeblich – so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Entscheidung vom 3.11.2011; Az. L 3 U 7/09) – ist die Handlungstendenz des Versicherten so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

Das Auftanken eines Fahrzeugs, mit dem zum und vom Ort der Tätigkeit gefahren wird, so wie es der Arbeitnehmer an der Tankstelle vorhatte, ist grundsätzlich seinem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Auftanken nur eine geringfügige Unterbrechung des Weges zur Arbeitsstelle bedeutet hätte oder ob der Mitarbeiter sich zum Auftanken vom Straßengelände hätte entfernen müssen.

Eine andere Beurteilung ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann.

Definition | Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der sich auf dem Weg zum oder von dem Ort der Arbeitstätigkeit ereignet. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben sein. Da der Wegeunfall eine „Unterform“ des Arbeitsunfalls darstellt, ist der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf Wegeunfälle ausgedehnt. Wegeunfälle sind in § 8 Abs. 2 SGB VII geregelt.

Versichert ist grundsätzlich immer der direkte Weg zur Arbeit. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen respektive dem Erreichen der Hausaußentür des Wohngebäudes oder der Garage, wenn diese durch das Hausinnere zu erreichen ist. Wenn die Garage nur durch Verlassen des Hauses zu erreichen ist, besteht auch innerhalb der Garage Versicherungsschutz. Entsprechendes gilt für das Erreichen der Arbeitsstätte beziehungsweise für den Heimweg.

Auch Umwege sind versichert, aber nur, wenn diese aus verkehrstechnisch notwendigen Gründen gefahren werden müssen.

Besonderheit Fahrgemeinschaft | Bei einer Fahrgemeinschaft besteht der Versicherungsschutz auch dann, wenn der Fahrer zunächst eine Person zu deren Arbeitsstätte oder Wohnort bringt, um dann zu einer anderen Person zu fahren, um mit dieser eine weitere Fahrgemeinschaft zu bilden. Entscheidend ist die Handlungstendenz der an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Personen, den Weg zum und von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurückzulegen. Liegt eine solche Handlungstendenz erkennbar vor, werden selbst zwei nacheinander mit unterschiedlichen Teilnehmern durchgeführte Fahrgemeinschaften vom Versicherungsschutz erfasst (so BSG 12.01.2010, Az. B 2 U 36/08). Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine derartige Auslegung des Begriffs „Handlungstendenz“ argumentative Spielräume und damit Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zulässt.

Fahrtunterbrechung | Die Voraussetzung des inneren Zusammenhanges erhält besondere Bedeutung für den Versicherungsschutz, wenn der Mitarbeiter den Weg zur oder von der Arbeitsstätte unterbricht. Denn dann erfolgt eine Abgrenzung zwischen einer Unterbrechung aus privaten Gründen und solchen Gründen, die noch irgendwie dem Thema der Arbeitsstätte zuzuordnen sind. Das Bundessozialgericht (Entscheidung vom 12.01.2010, Az. B 2 U 36/08) hat hierzu schon im Jahr 2003 Grundsätze aufgestellt.

Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann weiter, wenn die quasi eingebundene Tätigkeit – dies kann auch als Fahrer des Dienstwagens und beim Fahren geschehen – einen inneren Zusammenhang aufweist. Denkbar ist beispielsweise eine Unterbrechung der Route oder Heimfahrt eines Kfz-Mechanikers, um sich „eben auf dem Weg“ das Fahrzeug eines potenziellen Kunden anzuschauen.

Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang | Wichtig ist in diesem Kontext, dass ganz kurze Unterbrechungen – gleich aus welchem Grund und zu welchem Zweck – den Zusammenhang mit dem Arbeitsweg niemals beeinträchtigen. Sie fallen rechtlich nicht ins Gewicht. Maßgeblich ist dabei, dass bei natürlicher Betrachtung – was auch immer das Bundessozialgericht damit beispielhaft gemeint haben mag – ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsweg, Handlungstendenz und privater Verrichtung besteht. Die den Arbeitsweg unterbrechende „andere Tätigkeit“ darf keinen erheblichen Schnitt in der Bewältigung des Arbeitsweges darstellen.

Nach dieser Definition darf die private Tätigkeit wegen Geringfügigkeit also private Besorgungen im unmittelbaren Bereich neben der Route umfassen, die quasi „im Vorübergehen“ erledigt werden können; Kauf von Zigaretten oder einer Zeitung, einer Brotzeit beim Bäcker, tanken … tanken?

In welch streitige Kasuistik und Auslegungskriterien das Merkmal des „inneren Zusammenhangs“ führen kann, zeigt die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts zum Tanken auf dem Arbeitsweg. Das „Bewertungsrisiko“ hinsichtlich der unterbrechenden Tätigkeit und dem damit verbundenen Wegfall der Versicherteneigenschaft trägt eindeutig der Mitarbeiter.

Auch vom Einkauf von Lebensmitteln auf dem Heimweg von der Arbeit mit dem Dienstwagen kann letztlich nur abgeraten werden; rechnet dies doch nach überwiegender Ansicht zum unversicherten persönlichen Lebensbereich.

Autopanne | Was ist bei einer Panne mit dem Dienstwagen und der daraus resultierenden Unterbrechung? Nach Ansicht des Bundessozialgerichts bleibt der Versicherungsschutz so lange bestehen, wie Zeit für die Behebung der Unterbrechungsursache benötigt wird – vorausgesetzt, der restliche Dienstweg kann nicht zum Beispiel zu Fuß zurückgelegt werden. Selbstverständlich kann der Mitarbeiter den Weg dann auch auf andere Weise zurücklegen, nur muss er darauf achten, dass kein Missverhältnis zwischen der Dauer des Weges und dem „inneren Zusammenhang“ entsteht. Der Arbeitnehmer muss sich auf das Nötigste zum Erreichen seines Zieles beschränken.

Arztbesuch | Was ist zu beachten, wenn der Mitarbeiter morgens zuerst zum Arzt und dann zur Arbeit fährt? Die Rechtsprechung spricht hier von dem zeitlich vorgelagerten Besuch eines anderen Aufenthaltsortes. Auch ist wieder das Verhältnis zwischen diesem Weg zum Arzt und dem eigentlichen Arbeitsweg zu beachten. Eine andere Richtung oder ein größerer Umweg ist so lange noch versichert, wie die Länge des Weges und die Dauer der Unterbrechung nicht völlig außer Verhältnis zum eigentlich zurückzulegenden Arbeitsweg stehen.

Faustregel: Bei einer Unterbrechung für einen „anderen Aufenthaltsweg“ von mehr als zwei Stunden ist nur noch der Weg vom „anderen Ort“ (zum Beispiel Arzt) oder zurück versichert. Der Weg von der Wohnung zum Arzt oder zurück ist nicht gesetzlich unfallversichert. Bei einer Unterbrechung von weniger als zwei Stunden sind alle diese Wege gesetzlich unfallversichert.

Damit sind die Konsequenzen eines Personenschadens bei einem Wegeunfall geklärt. Offen ist noch die Frage, wer Schäden am Dienstwagen bei privaten und dienstlichen Fahrten zu zahlen hat, sowie die Frage der Haftung bei Dienstfahrten mit Privatwagen. Mehr dazu in Teil 2 in der August-Ausgabe. | Dr. Michael Ludovisy

Mietwagenkosten | Schwacke-Liste als taugliche Schätzungsgrundlage

– Die Ermittlung der Mietwagenkosten durch den Richter mithilfe der Schwacke-Liste ist nach wie vor zulässig. Die Vorlage von Allgemeingutachten und Screenshots aus dem Internet begründen keine Zweifel an der Schwacke-Liste. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung der Behebung seines entstandenen Schadens gibt es nicht. Nur wenn der Geschädigte einen erheblich überteuerten Unfallersatztarif geltend macht, muss die Frage, ob dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif ohne Weiteres zugänglich gewesen wäre, erörtert werden. Der Geschädigte kann allein mit der Begründung der Notwendigkeit einer sofortigen Mietwagenanmietung keinen Kostenaufschlag für unfallursächliche Mehraufwendungen geltend machen.

OLG Köln, Az. 15 U 54/11, SVR 2011, 454

Leasing | Erfordernis für Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis

– Eine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis scheidet aus, wenn ein Leasingfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits einen Monat zugelassen war und über 4.200 Kilometer Laufleistung aufwies. Nachdem im vorliegenden Fall zudem auch die Monatsfrist für die Gebrauchsdauer schon bis zum letzten Tag, also voll ausgeschöpft war, besteht kein Anhalt für eine Unzumutbarkeit der Weiterbenutzung des ordnungsgemäß reparierten Unfallwagens, die ganz ausnahmsweise, trotz der Überschreitung einer Fahrleistung von 3.000 Kilometern, noch eine Abrechnung auf Neuwagenbasis rechtfertigen könnte.

OLG Celle, Az. 14 U 181/11, ADAJUR-Newsletter

Pkw-EnVKV | Verstoß bei schlecht lesbaren CO2- und Kraftstoffangaben

– Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) liegt vor, wenn ein Fahrzeug in Zeitungen oder Zeitschriften beworben wird, ohne dass in den Werbeschriften die Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission auch bei flüchtigem Lesen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sind als der Hauptteil der Werbebotschaft.

OLG Hamm, Az. I-4 U 151/10, ADAJUR-Archiv

Haftungsteilung | Kollision auf Autobahn ohne Fahrzeugberührung

– Ein Unfall ereignet sich bei dem Betrieb eines Fahrzeugs, wenn es auf einer Autobahn mit der Leitplanke des Mittelstreifens kollidiert und deshalb ein auf der Gegenseite befindliches Auto aufgrund einer objektiv nicht notwendigen Schreckreaktion verunfallt. In einem solchen Fall ist eine Haftungsteilung angemessen. Die Halterhaftung gemäß § 7 I StVG und die Haftung des Fahrers aus vermutetem Verschulden nach § 7 I in Verbindung mit § 18 StVG können auch dann eingreifen, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Wagen gekommen ist. Ohne den Aufprall des Fahrzeugs des Beklagten in die Mittelleitplanke etwas mehr als eine Autolänge vor dem Klägerfahrzeug wäre es nicht zu einer Ausweichreaktion der Fahrerin des Kläger-Kfz gekommen. Beide Verursachungsbeiträge sind für das Gericht gleich hoch zu bewerten.

LG Mainz, Az. 3 S 150/10, NZV 2012, 131

Fiktive Schadensabrechnung | Erstattung des Kostenvoranschlags

– Im Falle der fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall sind auch die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags zur Feststellung der Schadenhöhe durch den Schädiger zu erstatten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Geschädigter, der sich mit der Einholung eines Kostenvoranschlags begnügt und dem Schädiger insoweit die höheren Kosten eines Sachverständigengutachtens erspart, schlechter gestellt werden soll als ein Geschädigter, der ebenfalls fiktiv abrechnet, aber bei Überschreiten der Bagatellgrenze ein teureres Sachverständigengutachten einholt, dessen Kosten der Schädiger ersetzen muss.

AG Köln, Az. 262 C 208/11, ADAJUR-Archiv

Fahrtenbuchauflage | Anordnung echtmäßig bei fehlender Mithilfe

– Das Führen eines Fahrtenbuchs kann auferlegt werden, wenn die Ermittlung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß nicht erfolgreich war. Eine Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung im Sinne von § 31 a I S.1 StVZO liegt vor, wenn die Behörde trotz Einleitung aller zumutbaren Ermittlungen die Identität des Fahrers nicht feststellen kann. Unabhängig von der Pflicht der Behörde, den Halter von der Zuwiderhandlung zu informieren, ist es Angelegenheit des Halters, die Namen der zum Tatzeitpunkt in Betracht kommenden Fahrer mitzuteilen oder den Personenkreis etwaiger Fahrer zumindest einzugrenzen und durch deren Befragung die Aufklärung zu unterstützen. Eine verspätete Anhörung des Halters ist bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage unschädlich, wenn diese für eine erfolglose Identitätsfeststellung des Fahrers nicht kausal ist. Dies gilt vor allem im Falle eines fehlenden Willens des Halters, zur Aufklärung der Fahrerfeststellung beizutragen.

OVG Münster, Az. 8 B 520/11, NZV 2012, 148

Fahrerlaubnisentziehung | Kündigung des Arbeitsvertrages wirksam

– Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages eines Kraftfahrers nach einer Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ist wirksam. Der Verlust der Fahrerlaubnis führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Entscheidend zulasten des Arbeitnehmers geht sein Fehlverhalten anlässlich der Privatfahrt. Als Kraftfahrer weiß der Arbeitnehmer, wie gefährlich es ist, unter Alkoholeinfluss Auto zu fahren. Er weiß, dass er dadurch nicht nur andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, sondern auch seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

LAG Frankfurt/M., Az. 10 SA 245/11, SVK 2012 Heft 1, B

Abgeschleppt | Herausgabe erst nach vollständiger Bezahlung

– Private Abschleppunternehmen brauchen abgeschleppte Autos nicht herauszugeben, bevor die Abschleppgebühr vollständig bezahlt ist. Der Bundesgerichtshof wies die Klage einer Frau aus Berlin ab, deren falsch geparktes Auto von einem privaten Unternehmer abgeschleppt worden war. Dieser dürfe das Auto so lange einbehalten, bis alle Abschleppkosten beglichen seien. Die Frau habe deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit, in der sie ihr Auto nicht nutzen konnte. BGH, Az. V ZR 30/11, dpa

Bußgelder | Erstattung durch Arbeitgeber ist Lohnzahlung

– Es liegt eine Auszahlung von Arbeitslohn vor, wenn ein Transportunternehmer für Bußgelder aufkommt, die von seinen Fahrern zu zahlen wären, weil sie gegen Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten verstoßen haben. Gemäß § 42 d I Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Ausgehend von § 19 I Nr.1 EStG und § 2 I LStDV definiert der Bundesfinanzhof den Begriff des Arbeitslohns in ständiger Rechtsprechung als jedweden geldwerten Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Überzeugung, dass die Übernahme der Bußgelder für die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten durch die Klägerin Lohnzahlungen darstellen. Die Zahlungen erfolgten als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft der Arbeitnehmer.

FG Köln, Az. 3 K 955/10, EFG 2012, 518

Zehn Prozent mehr Sprit | Kein Abweichen von Beschaffenheitsvereinbarung

– Bei einem Neuwagenkauf liegt nur dann eine unerhebliche Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit vor, wenn der Kraftstoffverbrauch die angegebenen Herstellerwerte um nicht mehr als zehn Prozent überschreitet. Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht begründet. Die Übernahme einer Garantie durch den Verkäufer liegt dann nicht vor, wenn dieser lediglich die Angaben des Herstellers im Rahmen des Verkaufsgesprächs wiederholt.

OLG Frankfurt/Main, Az. 25 U 162/10, ASR 2012 H. 4, 3

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