Der Nutzungsausfallschaden bei Dienst-Pkw ist eines der Brennpunkte in der Schadenregulierung nach fremdverursachten Verkehrsunfällen im Flottengeschäft. Oftmals wird dieser entweder gänzlich versagt oder der Kfz-Versicherer des Unfallgegners verweist lediglich auf die Vorhalte- und Betriebskosten. Zu Unrecht, wie Gerichte seit Jahren immer wieder ausurteilen, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Burg vom 26.9.2018 (Az. 3 C 391/16) beweist.
Der konkrete Fall
Grundlage der Klage war ein Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr. Die Klägerin betreibt einen gewerblichen Pkw-Fuhrpark und hat auf Basis einer fünfzigprozentigen Haftungsquote aufgrund Unaufklärbarkeit neben Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, merkantilem Minderwert, Auslagenpauschale, Anwaltskosten auch die Erstattung eines pauschalisierten Nutzungsausfallschadens eingeklagt. Es handelt sich um den Dienstwagen eines Mitarbeiters, der auch zur privaten Nutzung überlassen ist. Der beklagte Versicherer vertrat die Ansicht, dass keine Erstattungspflicht für eine Nutzungsausfallentschädigung besteht, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt. Nach Ansicht der Beklagten sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass, anders als bei privaten Fahrzeugen, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen davon auszugehen sei, dass, wenn kein Mietwagen in Anspruch genommen wird, ein Auto nicht benötigt wurde und dementsprechend kein Nutzungsausfall vorläge. Ferner sei anerkannt, dass maximal entgangener Gewinn geltend gemacht werden könne.
Entscheidung für die Flotte
Das Gericht entschied hier zugunsten der Flotte. Der Nutzungsausfall ist trotz der gewerblichen Nutzung des Fahrzeuges zu erstatten. In dem Verlust der Nutzungsmöglichkeit liegt - nach Ansicht des Gerichtes - auch für die Firma als Fahrzeughalterin ein sogenannter normativer Schaden, für den der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Basis der Haftungsquote einzustehen hat.
Bedeutung für die Praxis
Bereits der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (Urt. v. 21.1.2014 - VI ZR 366/13; BGH, Urt. v. 4.7.2007 - VI ZR 241/06) als "obiter dictum" entschieden, dass ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht mit der Begründung versagt werden kann, dass das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient. Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass auch gewerblich genutzte Fahrzeuge - soweit sie nicht durch ihre Transportleistung unmittelbar Umsätze erwirtschaften (zum Beispiel Taxi, Mietwagen, Kurierfahrzeuge) - einen Vermögenswert haben, der nun entzogen wird und entsprechend der Nutzungsausfalltabelle pauschaliert zu entschädigen ist. Dies erst recht, wenn der Pkw den Mitarbeitern auch zur privaten Nutzung überlassen wird, was heutzutage für den Großteil der Dienstwagen gilt, da der Dienstwagen nach wie vor ein beliebtes Gehaltsumwandlungsmodell ist.
Inka Pichler-Gieser, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler