-- Anzeige --

Nachbesserung und Rücktrittsrechte

31.10.2014 12:02 Uhr

-- Anzeige --

Nachbesserung und Rücktrittsrechte

Sachmängel | Wenn sie bei Neuwagen vorkommen, fragen sich Käufer wie Leasingnehmer, welche Rechte sie haben. Müssen sie das Auto behalten? Nachbesserungen einwilligen? Fristen setzen? Es gibt viele Möglichkeiten für Fehler.

— Maßgebend in jedem Gewährleistungsfall ist § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Verkäufer – neben der Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums (oder des Besitzes) an der verkauften Sache – auch verpflichtet, seine Leistung frei von Sachmängeln zu erfüllen.

Aus diesem Grund spricht man bei der Lieferung einer mangelhaften Sache von einer „Pflichtverletzung“ im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB. Aufgrund einer anzunehmenden Pflichtverletzung unterteilen sich die Gewährleistungsfälle des BGB in diesem Zusammenhang in verspätete und unmögliche Leistungen.

„Verspätet“ allein deshalb, weil von Vertragsschluss an der Verkäufer die Lieferung einer mangelfreien Sache schuldet und der Mangel grundsätzlich behebbar ist.

Dieser Gesichtspunkt der „Verspätung“ der Leistungserbringung bei einer mangelbehafteten Sache führt dazu, dass das BGB vor der Ausübung der Gewährleistungsrechte durch den Käufer von diesem eine Fristsetzung gegenüber dem Schuldner (Verkäufer) verlangt. Der Verkäufer soll also noch eine Chance zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erhalten.

Ein Rücktritt vom Vertrag im Falle einer so verspäteten Leistung setzt also den ergebnislosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist voraus.

Objektiver Fehlerbegriff | So weit die begrifflichen Umschreibungen für einen (behebbaren) Sachmangel. Streitpunkt ist jedoch vielmehr, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt und wie man ihn nachweist.

Behandelt werden soll im Weiteren nicht der subjektive Fehlerbegriff (Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien, etwa beim Gebrauchtwagenkauf), sondern lediglich der objektive Fehlerbegriff, also der auf die Verkehrserwartung zurückgehende Fehlerbegriff bei Neuwagenkauf oder Leasing.

Der objektive Fehlerbegriff gilt immer dann, wenn Verkäufer und Käufer keine Beschaffenheiten vereinbart haben. Dann gelten Begriffe wie „Beschaffenheit für eine gewöhnliche Verwendung“ oder Beschaffenheitsmerkmale, die bei „Sachen der gleichen Art üblich“ sind. Hierbei kommt es auf den Horizont des Käufers an, auf seinen Erwartungshorizont.

Daher erklärt sich auch, dass der Erwartungshorizont des Käufers selbst durch die Werbung in einem Autoprospekt geprägt werden kann mit der Folge, dass sich der Verkäufer an diesen Aussagen später messen lassen muss.

Nacherfüllung | Nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB hat der Käufer bei einem Sachmangel zunächst Anspruch auf eine Nacherfüllung. Diese hat nach Wahl des Käufers entweder durch Behebung des Mangels oder durch die neue Lieferung einer mangelfreien Sache zu erfolgen. Die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart kann der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB dann verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Zahl der Nacherfüllungsversuche | In der Praxis hat sich – leider auch vereinzelt bei Rechtsanwälten – ein Missverständnis hinsichtlich der Anzahl der Nacherfüllungsversuche durch den Verkäufer bei Misslingen der Nachbesserung eingeschlichen. Grundsätzlich gilt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung dann entbehrlich ist, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. § 440 Satz 2 BGB lautet: „Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“.

Keinesfalls jedoch räumt diese Vorschrift damit dem Verkäufer stets zwei Nacherfüllungsversuche ein. Anders ausgedrückt: Es ist falsch daraus zu schließen, dass der Käufer dem Verkäufer stets zwei Nacherfüllungsversuche gewähren müsse. Vielmehr gilt: Ist die Nacherfüllung innerhalb der Frist fehlgeschlagen, ist das Rücktrittsrecht für den Käufer entstanden. Auf § 440 BGB kommt es dann nicht mehr an. Der Rücktritt des Käufers setzt nur voraus, dass bei einem behebbaren Mangel (also nicht bei Unmöglichkeit) die gesetzte Nacherfüllungsfrist fruchtlos abgelaufen ist.

Ein weiterer häufiger Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, wie erheblich der Mangel ist. Der Rücktritt vom Vertrag ist dann ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, weil damit dann auch die Pflichtverletzung unerheblich ist. Zwar wird man sich noch allgemein auf die Aussage verständigen können, dass ein Sachmangel eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, wenn sie den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindert. Auszugehen ist hierbei in erster Linie von den Interessen des Käufers. Doch die Anzahl der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema ist schier unübersichtlich. Stets wird auf eine Interessenabwägung der Parteien abgestellt.

BGH-Urteil | So zum Beispiel auch in der aktuellen Entscheidung des BGH vom 28. Mai 2014, DAR 2014, 523 (siehe hierzu auch das Urteil „Rücktrittsrecht“ auf S. 90). Zwar hatte die Vorinstanz richtig ausgeführt, dass von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen ist, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Wann dies aber der Fall ist, sehen die Instanzen unterschiedlich.

Bislang hatte der BGH diese Frage stets offengelassen und lediglich Mängel als unerheblich angesehen, deren Beseitigungen Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erforderten. Nun geht der BGH – entgegen der Literatur, die die Grenze bislang bei zirka zehn Prozent sah – von einem geringfügigen Mangel aus, wenn die Beseitigungskosten sich jedenfalls auf nicht mehr als fünf Prozent belaufen.

Auswirkung auf Leasingnehmer | Die Auswirkungen der Sachmängelhaftung auf den Leasingvertrag bedürfen in einigen Punkten eines besonderen Hinweises. So hat der Leasingnehmer im laufenden Nacherfüllungsstadium noch kein Leistungsverweigerungsrecht. Nach überwiegender Ansicht ist dem Leasingnehmer die Einrede des nicht erfüllten Vertrages versagt, solange die Phase der Nacherfüllung andauert respektive der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung noch nicht fehlgeschlagen ist.

Gegen ein solches Leistungsverweigerungsrecht des Leasingnehmers spricht insbesondere der Umstand, dass der Leasinggeber, von dem der Leasingnehmer die kaufrechtlichen Sachmängelrechte ableitet, hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises vorleistungspflichtig ist. Würde man dem Leasingnehmer wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Leasingraten zugestehen, so würde der Leasingnehmer letztlich besser gestellt als der Käufer (Reinking/ Eggert, Der Autokauf, RN 324 f).

Der Leasingnehmer ist Zessionar der kaufrechtlichen Ansprüche wegen Sachmängeln. Er kann daher vom Lieferanten Nacherfüllung verlangen, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist. Allerdings muss er die im Leasingvertrag und im Liefervertrag enthaltenen Regelungen zur Nacherfüllung beachten.

Er hat bei einem Neufahrzeug die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung eines anderen mangelfreien Fahrzeugs (bei Gebrauchtfahrzeugen besteht meist nur ein Anspruch auf Nachbesserung, da eine Ersatzlieferung nicht möglich ist).

Der Anspruch der Lieferung eines anderen Fahrzeugs wird bei weiter fortbestehendem Kauf- und Leasingvertrag erfüllt. Das gilt gleichermaßen auch für die Nachbesserung. Daher führt die Ersatzlieferung auch nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung des Leasingvertrages.

Mitunter finden sich in Leasingverträgen Regelungen, die dem Leasingnehmer eine Klagepflicht gegenüber dem Lieferanten auferlegen. Dies ist unzulässig, da dem Leasingnehmer aufgrund der leasingtypischen Abtretungskonstruktion als Zessionar nicht die Möglichkeit genommen werden darf, mit dem Lieferanten eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. | Dr. Michael Ludovisy

Fahrzeugbegutachtung | Sachverständigenkosten sind auszugleichen

– Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn und soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

BGH, Az. VI ZR 357/13, MDR 2014, 1076

ZF Automatisch Stichmarke Urteile | AF Elemente - Titel Kasten ohne Einzug

– AF Elemente - Grundtext KastenEsti derum audit alibus cusamet urescitat. Cipsa quias dit perspiet re vel maio

jkhjklhjklh

AF Elemente - Text Urteil Aktenzeichen

Fußgängerüberwege | Wann ist mäßige Geschwindigkeit angebracht?

– Es gibt keine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO muss ein Fahrzeug „dann“ – und auch nur dann – mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen möchte.

OLG Stuttgart, Az. 1 Ss 358/14

M

Geschwindigkeit

ZF Automatisch Stichmarke Urteile | AF Elemente - Titel Kasten ohne Einzug

– AF Elemente - Grundtext Kasten sti derum audit alibus cusamet urescitat. Cipsa quias dit perspiet re vel maio

AF Elemente - Text Urteil Aktenzeichen

Kfz-Werkstattgutschein | Wettbewerbswidrig bei Kaskoschadenreparatur?

– Gutscheine von Kfz-Werkstätten für Folgeaufträge können bei der Reparatur eines Kaskoschadens mit Selbstbeteiligung des Kunden wettbewerbswidrig sein.

Das Werben mit Preisnachlässen ist nach der Aufhebung des Rabattgesetzes zwar zulässig. Der Umstand, dass mit einem Rabatt geworben wird, kann für sich genommen die Unlauterkeit nicht begründen. Solche Angebote unterliegen jedoch einer Missbrauchskontrolle, wenn der Angesprochene auch die Interessen dritter Personen wahren soll. Soweit auch die Interessen des Versicherers wahrzunehmen sind, verstößt das Versprechen eines Vorteils gegen die fachliche Sorgfalt, wenn der Versicherungsnehmer dadurch veranlasst werden kann, auf das Angebot einzugehen, ohne den Vorteil an den Versicherer weiterzuleiten.

OLG Hamm, Az. 4 U 31/13

Reparatur eines

wettbewerbsrechtlich

Da die Anlockwirkung, die von einer besonders günstigen Preisgestaltung ausgeht, gewollte Folge des Wettbewerbs ist, kann d

Entsprechende

a

Verkehr bei Entscheidungen, die er zu treffen hat,

Betretungsverbot | Aussteigen auf der Autobahn nur im Notfall

– Die Fahrbahn von Autobahnen darf wegen der damit verbundenen Gefahren nur ausnahmsweise betreten werden; gemeint sind insbesondere Notfälle zur Hilfeleistung (§§ 34 Abs. 1 StVO, 323c StGB).

Das Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen Blechschadens rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot.

OLG Karlsruhe, Az. 1 U 136/12; NZV 2014, 404

ganz

lediglich

aber

gerade

ZF Automatisch Stichmarke Urteile | AF Elemente - Titel Kasten ohne Einzug

– AF Elemente - Grundtext KastenEsti derum audit alibus cusamet urescitat. Cipsa quias dit perspiet re vel maio

AF Elemente - Text Urteil Aktenzeichen

Fahrtenbuch | Auflage auch beim ersten Verkehrsverstoß

– Die Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge eines Halters kommt bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn nur ein gewichtiges Verkehrsvergehen – im entschiedenen Fall eine Verkehrsstraftat nach § 142 StGB, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – vorliegt.

Für die Erstreckung auf den gesamten Fuhrpark ist erforderlich, dass aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten zu erwarten ist, dass künftig auch mit anderen Fahrzeugen unaufklärbare einschlägige Verstöße begangen werden.

VGH Mannheim, Az. 10 S 2438/13, NZV 2014, 426

Bordstein | Keine Haftung der Kommune bei Beschädigung tiefergelegter Kfz

– Es besteht keine generelle Amtspflicht der verkehrssicherungspflichtigen Behörde, für ein gefahrloses Überhangparken Sorge zu tragen. Bei einem 20 Zentimeter hohen Randstein besteht kein Amtshaftungsanspruch ihr gegenüber. Fahrer von Fahrzeugen mit zehn Zentimetern Bodenfreiheit haben eine erhöhte Verpflichtung zur Aufmerksamkeit, wenn sie sich der Gefahrenquelle „Randstein“ nähern.

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass Bordsteine von 18 bis 23 Zentimeter Höhe eine „abhilfebedürftige Gefahrenquelle“ darstellen.

BGH, Az. III ZR 550,13, DAR 2014, 582

„P“-Schild mit Zusatz für Elektrofahrzeuge | Parkverbot für andere Fahrzeuge

– Bei einer amtlichen Beschilderung eines Parkplatzes mit einer blauen Tafel mit weißem „P“ und der Zusatztafel „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ ist von einem Parkverbot für andere Fahrzeuge auszugehen.

Interessant ist, dass das Gericht ausdrücklich zu der Auffassung neigt, dass das geltende Recht (insbesondere die StVO) keine Rechtsgrundlage für die in Rede stehende Beschilderung beziehungsweise die Einrichtung von Ladeparkplätzen auf öffentlichem Grund enthält. Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall aber wegen mangelnder Entscheidungserheblichkeit in diesem Punkt bewusst offengelassen. Gefordert ist hier der Gesetzgeber.

OLG Hamm, Az. 5 RBs 13/14, DAR 2014, 596

Rücktrittsrecht | Höhe der Aufwendung für Mängelbeseitigung entscheidet

– Bei der Beurteilung einer Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB müssen die Interessen auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles umfassend abgewägt werden.

Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung dann nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

BGH, Az. VIII ZR 94/13, DAR 2014, 523

Wenn

über fünf Prozent des KaufpreisesFiktive Abrechnung | Ersatz von UPE-Aufschlägen

Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung zu ersetzen, wenn sie bei Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden.

Anmerkung: Nach dagegen überwiegend in der Rechtsprechung vertretener Auffassung sind Verbringungskosten bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten nicht erstattungsfähig und auch Ersatzteilpreisaufschläge nur dann, wenn sie konkret angefallen sind.

OLG München, Az. 10 U 3878/13, r+s 2014, 471

ZF Automatisch Stichmarke Urteile | AF Elemente - Titel Kasten ohne Einzug

– AF Elemente - Grundtext KastenEsti derum audit alibus cusamet urescitat. Cipsa quias dit perspiet re vel maio

AF Elemente - Text Urteil Aktenzeichen

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


BMW Serviceleiter (m/w/d)

Heidenheim an der Brenz

-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.